Ihr-Recht-Blog

26. Januar 2012

EuGH: Mehrfache Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kein Verstoß gegen EU-Recht!

Die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen widerspricht nicht dem EU-Recht, sofern ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden (Az. C-586/10).

Inwieweit ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund – beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften – gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden, so der EuGH. Dabei müssten «alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge» berücksichtigt werden.

Grundsätzlich könnten wegen Vertretungsbedarfs befristeten Arbeitsverträge auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf «als wiederkehrend oder sogar ständig erweist». Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben.

Im Ausgangsfall ging um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub, beschäftigt wurde. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.

18. Januar 2012

OLG Hamm: Mehrfache Verwendung einer Planung kann zur Honorarherausgabe führen!

Stellt ein Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben.

Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.11.2011, Az.  21 U 58/11 entschieden. Dem steht nach Ansicht des Senates nicht entgegen, daß das Bauvorhaben wie im entschiedenen Fall nicht verwirklicht wird, sondern das Grundstück durch den Auftraggeber veräußert wird.

Ob hierbei die Planungen des Architekten urheberrechtsfähig seien, könne dahinstehen. Denn auch in diesem Fall habe der beklagte Architekt die Pläne dem Auftraggeber für die einmalige Errichtung des Bauwerks auf dem hier maßgeblichen Grundstück zur Verfügung gestellt. Nach der sog. Zweckerreichungstheorie räumt der Urheber dem Vertragspartner (zumindest stillschweigend) die Rechte ein, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Wird – wie hier – ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht dabei Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht bzgl. des konkreten Bauvorhabens, das einmalige Nachbaurecht, übertragen. Diese Übertragung ist durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13.Aufl., Rn.2446 m.w.N.).

Indem der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat, habe er nicht nur seine Vertragspflichten dem Auftraggeber gegenüber schuldhaft (nämlich zumindest fahrlässig) verletzt, sondern auch auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund in dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes vermögenswertes Recht eingegriffen. Den ohne Rechtsgrund erlangten Erlös habe der Architekt herauszugeben, so der Senat.

Das OLG Hamm hat allerdings die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen.

17. Januar 2012

BGH: Zum Einbehalt eines PKW durch Abschleppunternehmen!

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Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Ab-schleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

Dies hat der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grund-gebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.

Nach Ansicht des BGH war die Verpflichtung des beklagten Abschleppunternehmens zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihm gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat. Der Geschädigte habe den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten sei auch nicht wegen Verstoßes gegen  das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig.

Nicht erstattungsfähig, so der BGH, seien allerdings die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, da diese nicht zu dem adäquat verur-sachten und damit erstattungsfähigen Schaden zählten.

3. Januar 2012

BGH: Mindestsatzunterschreitung des Architektenhonorars bei ständiger Zusammenarbeit

Einsortiert unter: Bau- und Architektenrecht — Tags:, , , , , — ihrrecht @ 18:09

Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 163/10, hingewiesen.

Allerdings kann einem Ingenieur es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten, so der BGH.

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, von den Beklagten restliches Honorar für die Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung verlangt mit der Behauptung, das vereinbarte Pauschalhonorar unterschreite das ihr nach den Mindestsätzen der HOAI zustehende Honorar. Zuvor hatten die Parteien seit dem Jahre 2003 siebzehn Mal zusammengearbeitet. Die Beklagte ihrerseits  hatte mit ihren Auftraggebern ein Pauschalhonorar vereinbart und ein Teil der Planungsleistungen war in Bulgarien erbracht worden.

Das Berufungsgericht war von einer Ausnahme im Sinne des § 4 II HOAI ausgegangen und hatte die geltend gemachten Ansprüche im wesentlichen verneint.

Dem folgte der BGH nicht.  Die wiederkehrende Zusammenarbeit von Ingenieuren in der Weise, dass der eine Ingenieur einen anderen als Nachunternehmer beauftragt, ist keine ungewöhnliche Zusammenarbeit, sondern eine übliche Vertragsgestaltung. Auch in diesen Fällen verdiene der als Nachunternehmer eingesetzte Ingenieur den Schutz, den ihm die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure dadurch verschaffe, dass eine Honorarvereinbarung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird, § 4 Abs. 1 HOAI (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 7 Rn. 120 a.E.). Auch der als Nachunternehmer tätige Ingenieur muss davor geschützt werden, dass er unter dem Druck des Wettbewerbs einen nicht auskömmlichen Preis anbietet. Das ist die gesetzgeberische Intention (vgl. BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948), wobei es grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob das Honorar im konkreten Fall noch auskömmlich ist oder wie hoch die Mindestsatzunterschreitung ist.

Ob etwas anderes gelte, wenn der als Nachunternehmer eingesetzte Ingenieur aufgrund eines Rahmenvertrages arbeitet, der ihm sonstige Vorteile bringe, ließ der BGH ausdrücklich offen.

Wegen dem Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, eine Abrechnung nach Mindestsätzen vorzunehmen, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurück.

23. Dezember 2011

Frohe Weihnachten!

Einsortiert unter: Uncategorized — Tags: — ihrrecht @ 09:39

Wir wünschen allen unseren Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2012!

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20. Dezember 2011

Fernbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens-Ordnungsgeld gegen GmbH oder Geschäftsführer?

In der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte ist umstritten, ob im Falle des Nichterscheinens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien ein Ordnungsgeld gegen die GmbH als Partei oder aber deren Geschäftsführer zu verhängen ist.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, das Ordnungsgeld sei gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen, der zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung geladen worden sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001, 1 W 887/01, MDR 2001, 954; LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008, 7 Ta 378/07, BeckRS 2008, 53300). Die Gegenauffassung nimmt dagegen an, das Ordnungsgeld könne nur unmittelbar gegen die Prozesspartei festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.04.2005, 19 W 16/05, MDR 2006, 170; KG, Beschluss vom 20.04.2007, 12 W 18/07, VersR 2008, 1234; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009, 5 W 224/09, BeckRS 2009, 28890; LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1999, 1 Ta 727/98, MDR 1999, 825).

Der letztgenannten Auffassung hat sich nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 02.11.2011 – 5 W 1069/11 angeschlossen. Nach Ansicht des Senats verweise schon der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO  auf die Partei des Rechtsstreites als den Adressaten des Ordnungsgeldes. Diese Überlegung werde gestützt durch die weitere Ausgestaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie sich aus der Regelung in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ergebe. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei nämlich ihre ordnungsgeldbewehrte Pflicht zum persönlichen Erscheinen dadurch erfüllen, dass sie nicht ihren gesetzlichen Vertreter, sondern eine sonstige Person entsendet, welche über bestimmte Kenntnisse und Vollmachten verfügt, die in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO näher bezeichnet werden. Diese Regelung unterstreiche, dass der Partei mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Verpflichtung zur Entsendung eines bestimmten Vertreters auferlegt werde. Vielmehr richte sich die Anordnung an die Partei selbst, welche sie ihrerseits wahlweise durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dritte Person, die ausreichend informiert und bevollmächtigt ist, erfüllen kann.

6. Dezember 2011

Aktuell: OLG Zweibrücken: kein Fahrverbot bei lange zurückliegendem Verkehrsverstoß!

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Das OLG Zweibrücken hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, daß ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden darf, wenn der Verkehrsverstoß lange zurückliegt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 1 Ss Bs 24/11).

Das Fahrverbot, so das OLG,  ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Das OLG Zweibrücken hob insoweit eine Verurteilung des Amtsgerichts Speyer auf. Dieses hatte den Betroffenen am 15. April 2011 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h – zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn festgesetzt. Der Verkehrsverstoß datierte bereits vom 09. November 2009.

5. Dezember 2011

BGH: Zur Beweislast bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

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Bei mißbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten hat den Einsatz der Originalkarte die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Dies hat der  für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 entschieden.

Im Ausgangsfall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €.

Während das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung des Beklagten  erfolglos geblieben ist, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen, so der BGH.

Darüber hinaus könne sich der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

23. November 2011

OLG Düsseldorf: “Checkliste” im Vergabeverfahren!

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Verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bietern bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Nachweise, so müssen diese nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in einer abschließenden Liste zusammengestellt werden.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.08.2011, Az. Verg 30/11, ausdrücklich hingewiesen.

Es reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, daß sich die geforderten Nachweise aus dem Zusammenhang der Vergabeunterlagen ergeben oder verstreut in den textlichen Anforderungen an die Angebote zu finden sind. Vielmehr sind sämtliche vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Nachweise, ganz gleich, ob es sich um Eignungs- oder sonstige Nachweise handelt, in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für die Bieter als Überblick („Checkliste“) verwendbaren, verlässlichen Aufstellung aufzuführen.

Erfüllt der vom Auftraggeber geforderte Nachweis diese Anforderungen nicht, so gilt der Nachweis als nicht gefordert. Ein Bieter, der diesen Nachweis nicht erbringt, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, so das OLG.

17. November 2011

Aktuell: OLG Celle: Zum Streitwert einer Auflassungsklage (mit Rechtsprechungsübersicht)

Im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Bauträgern und Käufern stellt sich immer wieder die Problematik, daß teilweise jahrelang über Restkaufpreisforderungen – bevorzugt betroffen ist die letzte bzw. vorletzte Rate – und Mängelansprüche des Käufers gestritten wird und der Bauträger vor Zahlung des vollen Kaufpreises die Auflassung und damit die Eintragung des Käufers im Grundbuch verweigert. Oftmals haben jedoch die Käufer z. B. aufgrund ihrer Finanzierung ein gesteigertes Interesse daran, zeitnah im Grundbuch eingetragen zu werden, auch wenn das Objekt bereits bezogen ist; dieses Interesse stellt durchaus ein Druckmittel zugunsten des Bauträgers dar.

Dem Käufer steht die Möglichkeit offen, eine sogenannte Auflassungsklage zu erheben, um seine Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Bezüglich des Streitwertes einer Klage auf Auflassung und dem hieraus resultierenden Kostenrisiko ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich. Der BGH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 6. 12. 2001 – VII ZR 420/00, in welchem über eine Klage auf Zustimmung zur Auflassung entschieden wurde, ausdrücklich offengelassen.

Das OLG Celle vertritt insoweit in ständiger Rechtsprechung die käuferfreundliche Ansicht, daß sich der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage mit einem Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks (i. d. R. 20 %) bemisst (OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2002 4 W 162/02 unter Hinweis auf die Begründung dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 05.05.1997 4 W 86/97).

Andere Oberlandesgerichte vertreten entweder die Position, der Streitwert bestimme sich anhand des vollen objektiven Verkehrswertes ( so OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2004 – 19 U 214; OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2002 – 21 W 1/02; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.01.2002 – 2 W 3/02; OLG München, Beschl. v. 10.03.1997 – 28 W 2542/96; OLG Jena, Beschl. v. 30.07.1998 – 7 W 217/98) oder dass allein der noch ausstehende Restkaufpreis maßgeblich sei (so OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 – 2 W 2145/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 – 8 W 392/09; KG, Beschl. v. 23.08.2002 -12 W 202/02; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.11.2004 – 4 W 70/04; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.1995 – 23 W 14/95; OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2003 – 19 W 52/03; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 – 12 W 14/04).

Das OLG Celle hat sich nunmehr der letztgenannten Ansicht (“Restkaufpreis”) angeschlossen (OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 – 14 U 52/11).

Die pauschale Ansetzung eines Streitwertes in Höhe des gesamten Wertes der Immobilie samt dem damit verbundenen Kostenrisiko könne derart abschreckend wirken, dass das in einem Fall , in dem nur noch ein geringer Kaufpreis aussteht, geeignet sei, die Käufer von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten, so das Gericht. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheine es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen. Inhaltlich sei kein Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall zu erkennen.

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