Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 10.12.2009, AZ XII ZR 42/08, in welchem er sich in einem Fall der Wirtschaftsprüferhaftung zu befassen hatte, einmal mehr mit der Sekundärhaftung der Architekten und Ingenieure auseinander gesetzt.
Der BGH hat dabei seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Sekundärhaftung erneut bestätigt.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer obliegen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Hierbei gebietet es die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung, diesem auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte gegenüber den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (siehe auch BGH, Urteil vom 16.03.1978, AZ XII ZR 145/76).
Hieraus folgt:
Berät der Architekt nicht gegen sich selbst und tritt deshalb die Verjährung ein, so muss sich der Architekt so behandeln lassen, als ob Verjährung nicht eingetreten wäre.
Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat der BGH eine entsprechende Sekundärhaftung im Übrigen verneint.