Ihr-Recht-Blog

27. Januar 2010

Haftung des Architekten: Beratung gegen sich selbst erforderlich!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:20

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 10.12.2009, AZ XII ZR 42/08, in welchem er sich in einem Fall der Wirtschaftsprüferhaftung zu befassen hatte, einmal mehr mit der Sekundärhaftung der Architekten und Ingenieure auseinander gesetzt.

Der BGH hat dabei seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Sekundärhaftung erneut bestätigt.

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer obliegen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Hierbei gebietet es die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung, diesem auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte gegenüber den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (siehe auch BGH, Urteil vom 16.03.1978, AZ XII ZR 145/76).

Hieraus folgt:

Berät der Architekt nicht gegen sich selbst und tritt deshalb die Verjährung ein, so muss sich der Architekt so behandeln lassen, als ob Verjährung nicht eingetreten wäre.

Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat der BGH eine entsprechende Sekundärhaftung im Übrigen verneint.

19. Januar 2010

Aktuell: EuGH zu § 622 II BGB: Neuregelung der Kündigungsfristen erforderlich!

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 17:10

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01. 2010 entschieden, daß die Regelung des § 622 II BGB, wonach vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt (EuGH C-555-07).  Nach Ansicht des EuGH muß ein deutsches Arbeitsgericht die Regelung des § 622 II BGB in einem Rechtsstreit unberücksichtigt lassen.

Die Entscheidung des EuGH erfolgte auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Vorlagebeschluss vom 02.08.2006, 12 Sa 486/06 ).

Mehr Geld für Unterhaltsberechtigte! Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010!

Filed under: Familienrecht — Schlagwörter: , , , — ihrrecht @ 13:08

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden. Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Unterhaltsansprüche von Kindern um durchschnittlich 13 %.

Die vorgezogene Anpassung war durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz notwendig geworden, durch welches unter anderem Kindergeld und Kinderfreibeträge angehoben wurden.

Die Tabelle hat übrigens keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar. Gleichwohl wird sie von vielen Familiengerichten quasigesetzlich angewandt.

12. Januar 2010

Bestreiten erst in 2. Instanz? Fehlgeschlagene Prozesstaktik – mit Folgen für den Rechtsanwalt!

In einem Verfahren über restlichen Werklohn vor dem Landgericht haben die Parteien nach anfänglichem Streit über die abgerechneten Mengen und Massen in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie seien sich dahin einig, „dass in ein Urteil als der Klägerin an sich zustehende Forderung eine solche von 28.100,00 EUR einzusetzen ist und damit der Mengen- und Massenstreit abgegolten ist und zwar für diese Instanz“. Das Landgericht hat den der Klägerin zustehenden restlichen Werklohn auf der Grundlage dieser Einigung der Parteien ermittelt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte die Mengen und Massen erneut bestritten. Das Berufungsgericht hat dies als neuen Vortrag gewertet und diesen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Der BGH hat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und hierzu ausgeführt,  daß eine Partei sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten kann, dass sie einen Sachverhalt lediglich „für die erste Instanz“ unstreitig stellt. (BGH, Beschl. v. 24.11.2009 – VII ZR 31/09).

Der BGH hat insoweit – völlig zu Recht – darauf hingewiesen, daß die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz die Parteien verpflichtet, grundsätzlich bereits in erster Instanz alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Sie dürfen nicht aus prozesstaktischen Gründen auf einen derartigen Vortrag verzichten. Tun sie es dennoch, stellt dies eine Nachlässigkeit dar, welche die Berücksichtigung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren ausschließt.

Die Prozesstaktik des Beklagtenvertreters ist somit in diesem Falle fehlgeschlagen und dürfte ggf. zur Haftung eben des Rechtsanwaltes des Beklagten führen.

8. Januar 2010

Kartenchaos: Ihr Recht als Kunde!

Filed under: Uncategorized — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 16:36

Eine Sprecherin des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen-Präsident Hassis haben angekündigt, daß vom Kartenchaos betroffene Kunden kulant entschädigt werden sollen, auch wenn ein fremdes Softwareunternehmen für die aufgetretenen Probleme verantwortlich ist.

Abgesehen davon, daß die Kunden die Verantwortlichkeit eines fremden Softwareunternehmens überhaupt nicht interessieren muß, da sie ihre Verträge mit der jeweiligen Bank und nicht mit besagtem Softwareunternehmen abgeschlossen haben, geht auch der Hinweis auf die Kulanz fehl. Die Kunden müssen kein kulanterweises Entgegenkommen erwarten, sie haben vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen durch fehlerhaft Karten entstandene Schäden zurückerstattet werden. Die Scheckkarte oder Debitkarte, wie die offizielle Bezeichnung lautet, wird dem Kunden meist gegen Bezahlung, zumindest aber im Rahmen der weiteren Bankverbindung, überlassen, um damit bargeldlos Käufe zu tätigen oder Geld am Automaten abzuheben. Der Kunde zahlt somit direkt oder indirekt für diese Leistungen. Wird die Leistung nicht erbracht, weil, wie hier, die Karte nicht funktioniert und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen.

Wichtig ist, den Schaden der Höhe nach belegen zu können. Es ist dem Kunden daher zu empfehlen, sämtliche Belege aufzuheben, sonst ist er letztendlich doch auf die Kulanz seiner Bank angewiesen.

IMAG0505  Karte oder Bargeld?

5. Januar 2010

Der Anwalt als Verbraucher – nicht nur für Rechtsanwälte!

Filed under: Uncategorized — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 09:04

Ein Rechtsanwalt hat über eine Internetplattform 3 Lampen erworben, welche für seine Privatwohnung bestimmt waren. Als Liefer- und Rechnungsadresse hatte er allerdings seine Kanzleianschrift angegeben. Ein Verbrauchergeschäft?

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2009, AZ VII ZR 7/09 entschieden, dass bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch eine natürliche Person eine Zurechnung zu der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht komme, wenn die dem   Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.

IMAG0501Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäftes nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person sei grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Diese Entscheidung des BGH ist nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für vergleichbare Fälle anderer Freiberufler und Gewerbetreibender von Bedeutung.

          Verbrauch beim Verbraucher?

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