Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.02.2010 entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09).
Die Tagespresse interpretiert diese Entscheidung vielfach als erneute Erschwernis des sogenannten Führerscheintourismus (so z. B. Sueddeutsche.de vom 26.02.2010 – http://www.sueddeutsche.de/H5f38t/3238319/Wohnsitz-erforderlich.html ).
Diese Interpretation ist so nicht richtig. Das BVerwG hat vielmehr der Praxis der Verwaltungsbehörden, aus den Angaben der Betroffenen im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister zu schließen, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht im Ausland, sondern in Deutschland gehabt hätten, eine Absage erteilt. Vielmehr müssen – ggf. umfangreiche – Ermittlungen im Ausstellungsland vorgenommen werden.