Ihr-Recht-Blog

23. März 2010

Aktuell: BGH: Feststellungsinteresse des Mieters an der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel!

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:29

Der Mieter hat ein Interesse an einer Feststellung der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über seine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Es ist ihm nicht zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der Vermieter ihn nach dem Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch nimmt (BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08).

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter nach Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses den Vermieter aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf der Grundlage vorformulierter Vertragsklauseln, deren Wirksamkeit – letztendlich zu recht – in Frage standen, verlangen würde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Ein Feststellungsinteresse, so der BGH,  kann bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger befürchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 16. September 2008, VI ZR 244/07, siehe auch NJW 2009, 751). Diese Voraussetzung war vorliegend gegeben, da der beklagte  Vermieter sich auf die Aufforderung der Mieter nicht dazu erklärt hat, ob er von diesen die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen will. Eine solche Erklärung durften die Mieter nach Treu und Glauben erwarten, weil der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten.

16. März 2010

Aktuell: Architekten aufgepasst: aus dem Tätigwerden allein kann der Abschluss eines Vertrags nicht hergeleitet werden!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 11:06

Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung erneut die Problematik beim Zustandekommen von Architektenverträgen deutlich gemacht. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH (siehe z. B. BGH, Beschl. vom 11.10.2007 – VII ZR 143/06  ) hat das OLG Celle darauf hingewiesen, daß der Umfang der Tätigkeiten allein noch nicht genügt, einen Vertragsschluss anzunehmen. Ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, hänge davon ab, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht wurde. Dies beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden auf einen solchen Willen schließen durfte, so der Senat (OLG Celle, Urteil vom 17.01.2010 – 14 U 138/09).

Im entschiedenen Fall hatte der Architekt, der mit dem Grundstückseigentümer befreundet war, umfangreiche Planungen für ein Wohn- und Geschäftshauses mit fünf Eigentumswohnungen erbracht, welches nicht realisiert wurde. Der Architekt war der Ansicht, allein aufgrund des Umfangs seiner Leistungen müsse ihm ein Honoraranspruch zustehen.

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Es ist daher Architekten weiterhin dringend zu empfehlen, frühzeitig einen schriftlichen Architektenvertrag abzuschließen. Sonst besteht die Gefahr, daß die Leistungen vom Gericht als “Hoffnungsinvestition” für einen möglichen Auftrag angesehen werden.

Vorsicht: Baustelle!

15. März 2010

Kein Miteigentumsanteil im spanischen Regelgüterstand!

Filed under: Spanisches Recht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 13:24

Im spanischen Regelgüterstand verheiratete Eheleute können nur gemeinsam verfügen und deshalb keinen Miteigentumsanteil erwerben.

Dies hat zur Konsequenz, daß für Eheleute, die im spanischen Regelgüterstand verheiratet sind, bei einem Grundstückskaufvertrag weder eine Auflassungsvormerkung noch das Eigentum am Grundstück je zur Hälfte eingetragen werden kann. Das Grundbuch hat in den Fällen, in denen beide Eheleute spanischer Nationalität waren und keine vom spanischen Regelgüterstand abweichende Rechtswahl getroffen hatten, den Antrag auf Eintragung zu halben Anteilen zu Recht abgelehnt, so das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.01.2010, Az. 3 Wx 258/09).

9. März 2010

Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen nach Ansicht des BGH zulässig!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , — ihrrecht @ 15:24

Der BGH sieht laut einer heute verkündeten Entscheidung die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen als zulässig an. Die Entscheidung des BGH erging trotz der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg aus dem Dezember 2009. Dieser hatte ausgeführt, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen (Az. 19359/04). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Bundesregierung Rechtsmittel eingelegt hat (Siehe auch http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,667637,00.html).

Aktuell: BGH erweitert Pfändungsschutz!

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.01.2010 ausgeführt, daß unpfändbar i. S. § 811 I Nr. 5 ZPO auch die Gegenstände des Schuldners sind, die nicht er, sondern sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt  (BGH, Beschluss vom 28.01.2010, VII ZB 16/09).

Der BGH begründet seine Ansicht mit dem Schutzzweck der Norm. Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 = FamRZ 2004, 870).

Den Gläubiger wird es trösten, daß der BGH immerhin ebenfalls darauf hingewiesen hat, daß die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Schuldner bzw seinen Ehegatten eine Frage des Einzelfalles ist, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, der öffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist.

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