Benutzt man die Bildsuche bei Google, so erhält man von den gefundenen Bildern verkleinerte Abbildungen. Rechteinhaber haben darin immer wieder eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Werke durch Google gesehen.
Diesen Standpunkt teilt der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 nicht. Dabei sah das Gericht schon in der Handlung von Google, die Bilder zu crawlen, zu speichern und darzustellen, keine Urheberrechtsverletzung. Zwar sah der BGH nicht schon in dem bloßen Upload eine Einwilligung der klagenden Rechteinhaber. aber Google durfte nach den Feststellungen des Gerichts davon ausgehen, dass die Kläger mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden war. Denn die Künstler hätten den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht. Es hätten nämlich auch technische Möglichkeiten existiert, um die Abbildungen der Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Diese technischen Möglichkeiten hätten die Betroffenen jedoch gerade nicht gewählt.
Darüber hinaus, so der BGH, käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers in Fällen, in denen Dritte gegen den Willen der Künstler – ggf. unter Verletzung des Urheberrechts –, deren Bilder hochgeladen hätten, erst dann in Betracht, wenn Google von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.