Ihr-Recht-Blog

29. April 2010

BGH: Google-Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 12:35

Benutzt man die Bildsuche bei Google, so erhält man von den gefundenen Bildern verkleinerte Abbildungen. Rechteinhaber haben darin immer wieder eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Werke durch Google gesehen.

Diesen Standpunkt teilt der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 nicht. Dabei sah das Gericht schon in der Handlung von Google, die Bilder zu crawlen, zu speichern und darzustellen, keine Urheberrechtsverletzung. Zwar sah der BGH nicht schon in dem bloßen Upload eine Einwilligung der klagenden Rechteinhaber. aber Google durfte nach den Feststellungen des Gerichts davon ausgehen, dass die Kläger mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden war. Denn die Künstler hätten den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht. Es hätten nämlich auch technische Möglichkeiten existiert, um die Abbildungen der Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Diese technischen Möglichkeiten hätten die Betroffenen jedoch gerade nicht gewählt.

Darüber hinaus, so der BGH, käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers in Fällen, in denen Dritte gegen den Willen der Künstler – ggf. unter Verletzung des Urheberrechts –, deren Bilder hochgeladen hätten, erst dann in Betracht, wenn Google von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

16. April 2010

Gesetzentwurf: Anerkennung von Geldstrafen in der EU

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BT-Drucks. 17/1288) vorgelegt. Geldstrafen und Geldbußen sollen zukünftig innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Mit dieser Maßnahme sollen bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht werden.

Das Gesetz soll am 01.10.2010 in Kraft treten. Vollstreckt werden dann Geldbußen aus dem gesamten EU-Ausland, allerdings erst ab einer Bußgeldhöhe von € 70,00. Die Vollstreckung unterliegt überdies der Zulässigkeitsvoraussetzung, daß dem Betroffenen das rechtliche Gehör ermöglicht wurde.

13. April 2010

BGH: Verweisung auch im selbstständigen Beweisverfahren bindend!

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist die Verweisung des selbstständigen Beweisverfahren für das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend (BGH, Beschluss vom 18.02.2010, Az. Xa ARZ 14/10).

Nach Ansicht des BGH ist die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO  im selbständigen Beweisverfahren zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil dieses Verfahren kein Rechtsstreit im Sinne dieser Vorschrift ist. Allein das formale Argument, das selbständige Beweisverfahren begründe nicht die in § 281 ZPO vorausgesetzte Rechtshängigkeit der Hauptsache (so insbesondere OLG Zweibrücken OLGR 1998, 181), spricht jedoch nicht gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, wie sich etwa an der ständigen Rechtsprechung zeigt, die Verweisungen im Prozesskostenhilfeverfahren Bindungswirkung beimisst (statt aller BGH, Beschl. v. 9.3.1994 – XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706). Es ist nach Ansicht des BGH vielmehr sachgerecht, die Vorschrift des § 281 ZPO auch auf das selbständige Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck der in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordneten Bindungswirkung, Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkte Verzögerungen zu vermeiden und hierzu auch sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen, sind im selbständigen Beweisverfahren mindestens ebenso bedeutsam wie im Klageverfahren. Das selbständige Beweisverfahren diene gerade dazu, schnelle Feststellungen zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Hiermit wäre die ohne eine Bindungswirkung eröffnete Möglichkeit der Hin-, Rück- oder Weiterverweisung nicht zu vereinbaren.

 

 

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