Die Übernahme von Bußgeldern durch eine Spedition für ihre Fahrer stellt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Denn in diesem Fall stehe das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Bezahlung der Bußgelder im Vordergrund (Urteil vom 20.01.2010, Az.: L 6 R 381/08). Im entschiedenen Fall hatte ein Speditionsunternehmen seine LKW-Fahrer angewiesen, Liefertermine auch unter Verstoß gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen unbedingt einzuhalten.
Anders sah dies übrigens das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. In seiner Entscheidung vom 16.10.2008 , Az. : L 16R 2/08, führte das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall aus, daß die Fahrer durch die Freistellung von der Geldbuße ein weiteres Arbeitsentgelt erhalten hätten, das sozialabgabenpflichtig sei.
Hinterlasse einen Kommentar