Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht bezüglich der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers gekippt.
Demnach können Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern. Bis dahin dürfen Gerichte und Behörden die Vorschrift so nicht mehr anwenden; laufende Steuerverfahren sind auszusetzen. Sofern ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen Heimbüros, die nicht den Arbeitsmittelpunkt bilden, aber weiterhin nicht abgesetzt werden können – selbst wenn sie zu mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit genutzt werden (BVerfG, Az.: 2 BvL 13/09).