Dies hat der BGH mit Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09, entschieden. Es sei, so der BGH, nicht Aufgabe des Auftraggebers, die Mängelursache aufzuklären. Er schulde dem für den Mangel verantwortlichen Werkunternehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache, deren Kenntnis erst geeignete Mängelbeseitigungs- und Schadensabwendungsmaßnahmen ermöglicht. Es ist vielmehr Aufgabe des Werkunternehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Dies gelte auch dann, wenn die Leistung abgenommen ist und dem Auftraggeber die Beweislast obliegt.
Damit hat der BGH die immer wieder vertretene Meinung, wonach der Auftraggeber dem Unternehmer für jede objektiv unberechtigte Mängelrüge auf Schadensersatz hafte, verneint.
Es ist dem Auftraggeber jedoch anzuraten, nicht allzu leichtfertig oder “auf´s Geradewohl” Mängelrügen zu erheben. Denn mit Urteil vom Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 hat der BGH – dort allerdings für das Kaufrecht – entschieden, daß ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
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