Ihr-Recht-Blog

31. Januar 2011

BGH: Zur Mitwirkung eines nicht sprachkundigen Schöffen

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 09:11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil  des Landgerichts Köln auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (BGH, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO), so der BGH. Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen.

Daneben bestand ein weiterer Revisionsgrund: die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet nach Ansicht des BGH überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.

27. Januar 2011

Tag 21 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Videos und Beweisanträge

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 05:36

Am 21. Verhandlungstag im Geldwäscheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am 25.01.2011 wurden auf Antrag der Verteidiger Videos in Augenschein genommen, welche den Umfang der PKW-Geschäfte libanesischer Autohändler in Westafrika deutlich machten. Auf mehreren Videos waren Flächen mit dem Umfang mehrerer Fussballfelder vollgestellt mit von libanesischen Händlern importierten PKW zu sehen. Auch die dort üblichen Übergaben großer Bargeldmengen zur Zahlung waren zu sehen.

25072008057 Die Angeklagten machen geltend, sie seien davon ausgegangen, daß von Ihnen transportierte Gelder eben aus diesem Autohandel stammten. Diese Angaben waren angesichts des Umfanges der auf den Videos gezeigten Geschäfte durchaus nachvollziehbar.

Darauf aufbauende weitergehende Beweisanträge der Verteidigung bezüglich der Handelsgeschäfte in Westafrika und der daraus resultierenden Bargeldströme wurden von der Kammer allerdings am Ende des Verhandlungstages zurückgewiesen.

Für den nächsten Verhandlungstag am 07.02.2011 hat die Verteidigung weitere Beweisanträge in Aussicht gestellt.

19. Januar 2011

Tag 20 im Frankfurter Geldwäscheprozess: weitere Nachübersetzungen

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , — ihrrecht @ 15:54

Am 20. Verhandlungstag im Frankfurter Geldwäscheverfahren am 14.12.2011 wurden weitere Nachübersetzungen abgehörter Telefonate in das Verfahren eingeführt.

Der mit der Nachbearbeitung betraute Übersetzer stellte fest, daß in den Vorübersetzungen unzulässige Interpretationen vorgenommen worden waren.

Aus den abgehörten Telefonaten ergab sich u. a. die Weiterleitung von Geldbeträgen an Autohändler, die insoweit die Erträge auc Autoverkäufen vereinnahmten.

Die Verteidigung hat für den Fortsetzungstermin am 24.01.2011 mehrere Beweisanträge angekündigt.

12. Januar 2011

Architekten aufgepasst: Haftung auch bei Freundschaftsdienst!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 07:12

Ein Architekt, der aus Gefälligkeit die Übernahme von Architektenleistungen übernimmt, haftet auch ohne Honorarvereinbarung und bei Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben.

Diese in der Rechtsprechung bestehende Tendenz hat das OLG Frankfurt in seinem – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 29.09.2009, Az 15 U 63/08 – einmal mehr bestätigt.

Nach Ansicht des Senats stellen die im vorliegenden Fall seitens des Archtitekten erbrachten Leistungen wie die vollständige Planung sowie die Überwachung der Handwerker im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten die Übernahme von Tätigkeiten dar, die üblicherweise nicht nur völlig unverbindlich und gefälligkeitshalber übernommen werden. Der Senat folgt deshalb auch der Auffassung, wonach in einem solchen Falle vertragliche Übernahme von Architektenleistungen bei einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründet werden.

Die Konstruktion einer Schenkung durch die Erbringung von Architektenleistungen ohne Vergütung lehnte das Gericht ab.

In derartigen Fällen erweist der Architekt somit möglicherweise eine teure Gefälligkeit, die sich durch das Fehlen eines Versicherungsschutzes für ihn existenzbedrohend auswirken kann.

11. Januar 2011

BGH: Kein Insichprozess des Erben!

Filed under: Erbrecht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 10:17

Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 81/09 entschieden und damit seinen Beschluss vom 15. April 1999, V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152 bestätigt.

Im Ausgangsfall hat der inzwischen verstorbene Kläger die Antragstellerin, seine Tochter, auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde sowie mehrerer Goldmünzen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat sich der Antragsgegner, der Bruder der Antragstellerin, aufgrund einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2004, deren Echtheit die Antragstellerin bestritten hat, als Vertreter des Klägers am Rechtsstreit beteiligt. Vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger verstorben. Seine Alleinerbin ist die Antragstellerin. Diese beantragt nunmehr, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, , daß das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache endet, wenn die Partei eines Rechtsstreits wie hier Alleinerbin ihres einzigen Gegners wird. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO komme dann grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. April 1999 – V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152).

Es bedürfe auch keiner Entscheidung darüber, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig war. Selbst wenn die Vollmacht unwirksam wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner in dem vom BGH entschieden Fall die Unwirksamkeit kannte.

6. Januar 2011

Bundesarbeitsgericht: Energieverbrauchskosten als Teil der betrieblichen Altersversorgung!

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 12:23

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht – nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat der Dritte Senat des BAG mit Urteil vom 14. 12. 2010 – 3 AZR 799/08 entschieden.

Bei der Beklagten  – einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen – galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 69), die für die Belegschaftsmitglieder einschließlich der Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen einen Preisnachlass iHv. 50 % des Rechnungsbetrags ihrer Energiekosten bzw. einer Erstattung der entsprechenden Kosten vorsah. Die BV 69 wurde durch eine Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 (BV 2001) abgelöst. Nach der BV 2001 stand den aktiven Beschäftigten eine Stromkostenerstattung iHv. maximal 511,00 Euro jährlich, den Versorgungsempfängern iHv. maximal 358,00 Euro jährlich zu. Im März 2006 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die Stromkostenerstattung auf Verbrauchszeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt werden sollte.

Der Kläger, der altersbedingt im Jahre 1997 bei der Beklagten ausgeschieden ist, begehrt mit seiner Klage Energiekostenbeihilfen auf der Grundlage der BV 69. Er ist der Auffassung, die Abänderungen der BV 69 durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen seien mangels Regelungsmacht der Betriebspartner für die Betriebsrentner unwirksam. Bei der Energiekostenbeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ablösung der BV 69 durch die nachfolgenden Vereinbarungen sei wirksam. Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Betriebsrentner sei gegeben. Jedenfalls stünden die Leistungen der Energiebeihilfe, die auch aktiven Arbeitnehmern gewährt werde, unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen für die aktive Belegschaft.

Die Klage hatte letztendlich aus den eingangs genannten Gründen Erfolg.

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