Am 28.02.2011 wurden im Frankfurter Geldwäscheverfahren die weiteren Plädoyers der Verteidigung gehalten. Hierbei wies der Verteidiger der Angeklagten R. das Gericht noch einmal nachdrücklich darauf hin, daß Geldwäsche nur dann vorliege, wenn eine der sogenannten Katalogstraftaten des § 261 StGB als Vortat erwiesen sei. Ansonsten findet der Geldwäschetatbestand keine Anwendung, auch wenn das Geld aus einer sonstigen durchaus schweren Straftat stammen würde. Vorliegend gäbe es jedoch überhaupt keine Beweise dafür, daß das transportierte Geld aus einer Straftat stammte.
Im Rahmen des letzten Wortes forderte einer der sogenannten Hauptangeklagten einen Mitangeklagten mit Nachdruck dazu auf, endlich die Wahrheit zu sagen und vor Gericht einzugestehen, daß seine Aussage im Verfahren unrichtig war und sein sogenanntes Geständnis nur dazu dienen sollte, ihm die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe zu verschaffen. Diese Vorgehensweise, so der Angeklagte, sei zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten und einem Ermittlungsbeamten abgesprochen worden.
Die Kammer beabsichtigt die Urteilsverkündung für den 10.03.2011.