Ihr-Recht-Blog

28. Februar 2011

Tag 24 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Das letzte Wort: die Aufforderung zur Wahrheit!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 16:48

Am 28.02.2011 wurden im Frankfurter Geldwäscheverfahren die weiteren Plädoyers der Verteidigung gehalten. Hierbei wies der Verteidiger der Angeklagten R. das Gericht noch einmal nachdrücklich darauf hin, daß Geldwäsche nur dann vorliege, wenn eine der sogenannten Katalogstraftaten des § 261 StGB als Vortat erwiesen sei. Ansonsten findet der Geldwäschetatbestand keine Anwendung, auch wenn das Geld aus einer sonstigen durchaus schweren Straftat stammen würde. Vorliegend gäbe es jedoch überhaupt keine Beweise dafür, daß das transportierte Geld aus einer Straftat stammte.

Im Rahmen des letzten Wortes forderte einer der sogenannten Hauptangeklagten einen Mitangeklagten mit Nachdruck dazu auf, endlich die Wahrheit zu sagen und vor Gericht einzugestehen, daß seine Aussage im Verfahren unrichtig war und sein sogenanntes Geständnis nur dazu dienen sollte, ihm die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe zu verschaffen. Diese Vorgehensweise, so der Angeklagte, sei zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten und einem Ermittlungsbeamten abgesprochen worden.

Die Kammer beabsichtigt die Urteilsverkündung für den 10.03.2011.

23. Februar 2011

Bundesverfassungsgericht: Zum Demonstrationsrecht auf dem Gelände von der öffentlichen Hand beherrschter gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform (Flughafen Frankfurt)

Filed under: Verfassungsrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 08:27

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Urteil vom 22.02.2011, Az 1 BvR 699/06 zum Versammlungs- und Demonstrationsrecht in den Fällen, in denen  öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform betrieben werden, geäußert.

Demnach unterliegen auch von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind, so das BVerfG.

Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebe die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gelte sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen.

BGH: Zur Verwertung eines Privatgutachtens

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.01.2011, Az IV ZR 190/08 darauf hingewiesen, daß im Falle der Vorlage eines Privatgutachtens durch eine Partei, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, der Tatrichter – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

Diese im Arzt- und Medizinrecht ergangene Entscheidung dürfte auch und gerade für den Baubereich von erheblicher Bedeutung sein.

Der BGH führt dazu aus, daß Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären müsse. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere biete sich nach Ansicht des BGH die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige dann weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen, so der BGH.

11. Februar 2011

Tag 23 im Frankfurter Geldwäscheprozess: erste Plädoyers!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , — ihrrecht @ 09:24

Am 10.02.2011 wurden im Frankfurter Geldwäscheprozess die ersten Plädoyers gehalten. Während die Staatsanwaltschaft für die Angeklagten Haftstrafen zwischen 1 Jahr 8 Monaten auf Bewährung und über 12 Jahren forderte, plädierten die Verteidiger der beiden so bezeichneten Hauptangeklagten auf Freispruch.

Die Verteidigung wies in ihren Plädoyers unter anderem darauf hin, daß der mutmaßliche Auftraggeber der Geldtransporte, der im Libanon befindliche Geschäftsmann B. H., die Angeklagten bewußt über die von der Anklage behaupteten Herkunft der Gelder täuschte, um seinen Gewinn zu maximieren. Nachdem er das Vertrauen der Angeklagten gewonnen hatte  und unter Ausnutzung seines Ansehens in Wirtschaft und Politik des Libanons vermochten die Angeklagten ihn überhaupt nicht mit illegalen Geschäften in Verbindung zu bringen.

Das Verfahren wird am 28.02.2011 mit weiteren Plädoyers fortgesetzt.

7. Februar 2011

Tag 22 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Die Einlassung eines Angeklagten

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 19:50

Am 22. Verhandlungstag in Frankfurter Geldwäscheverfahren am 07.02.2011 ließ sich einer der vom Gericht so bezeichneten Hauptangeklagten zur Sache ein.

Der Angeklagte W. T. legte dar, daß er entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift zu einem bestimmten Termin nicht in Holland war, sondern vielmehr einen Termin in Belgien bei einem Geschäftsfreund wahrzunehmen hatte. Dort sollte ihm ein Betrag von  € 200.000,00 zur Verteilung an libanesische Autohändler ausgehändigt werden. Da das Geld jedoch nicht rechtzeitig zur Verfügung stand, mußte er unverrichteter Dinge wieder zurückfahren.

Die Angaben des Angeklagten decken sich insoweit mit Details abgehörter Telefonate.

Beweisanträge der Verteidigung, welche u. a. auf eine nähere Abklärung des sogenannten Hawala-Finanzierungssystems abzielten, wurden vom Gericht zurückgewiesen.

Für den Fortsetzungstermin am 10.02.2011 werden weitere Beweisanträge und ggf. die ersten Plädoyers erwartet.

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