In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen Banken die Vorlage anwaltlich gefertigter Vorsorgevollmachten nicht akzeptierten. Banken fordern vermehrt notariell beglaubigte Vollmachten oder beziehen sich auf Banken-AGB´s, welche Vollmachtserteilungen auf bankeigenen Formularen vorsahen.
Dies nahm die Pfälzische Rechtsanwaltskammer zum Anlass, Banken, die im Kammerbezirk entsprechend vorgegangen waren, auf die Rechtslage hinzuweisen. Die einfachschriftliche Vollmachtserteilung gegenüber Banken ist gesetzlich zulässig. Die o. g. Klausel in den Banken-AGB´s verstößt gegen das Überraschungsverbot nach § 305c I BGB. Zudem ist nach herrschender Rechtsprechung der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht berechtigt, die Benutzung seiner Formulare zur Wirksamkeitsvoraussetzung für Erklärungen zu machen (Palandt, § 309 BGB, Rdnr. 105).
Die insoweit angeschriebenen Kreditinstitute haben nunmehr erklärt, künftig die anwaltlich gefertigten Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Da insoweit jedoch nur einzelne Kreditinstitute betroffen waren, muß davon ausgegangen werden, daß in anderen Fällen diese Praxis fortgesetzt wird.
Sollten Banken und Sparkassen in entsprechend gelagerten Fällen trotz der eindeutigen Rechtslage Vollmachten zurückweisen, ist dem Betroffenen dringend anzuraten, auf die Rechtslage hinzuweisen bzw. durch einen anwaltlichen Vertreter nach entsprechender Abklärung des Einzelfalles hinweisen zu lassen und ggf. zeitnah eine – ggf. auch gerichtliche – Klärung herbeiführen zu lassen.