Ihr-Recht-Blog

29. März 2011

Anwaltlich gefertigte Vorsorgevollmachten sind von Banken zu akzeptieren!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 15:59

In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen Banken die Vorlage anwaltlich gefertigter Vorsorgevollmachten nicht akzeptierten. Banken fordern vermehrt notariell beglaubigte Vollmachten oder beziehen sich auf Banken-AGB´s, welche Vollmachtserteilungen auf bankeigenen Formularen vorsahen.

Dies nahm die Pfälzische Rechtsanwaltskammer zum Anlass, Banken, die im Kammerbezirk entsprechend vorgegangen waren, auf die Rechtslage hinzuweisen. Die einfachschriftliche Vollmachtserteilung gegenüber Banken ist gesetzlich zulässig. Die o. g.  Klausel in den Banken-AGB´s verstößt gegen das Überraschungsverbot nach § 305c I BGB. Zudem ist nach herrschender Rechtsprechung der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht berechtigt, die Benutzung seiner Formulare zur Wirksamkeitsvoraussetzung für Erklärungen zu machen (Palandt, § 309 BGB, Rdnr. 105).

Die insoweit angeschriebenen Kreditinstitute haben nunmehr erklärt, künftig die anwaltlich gefertigten Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Da insoweit jedoch nur einzelne Kreditinstitute betroffen waren, muß davon ausgegangen werden, daß in anderen Fällen diese Praxis fortgesetzt wird.

Sollten Banken und Sparkassen in entsprechend gelagerten Fällen trotz der eindeutigen Rechtslage Vollmachten zurückweisen, ist dem Betroffenen dringend anzuraten, auf die Rechtslage hinzuweisen bzw. durch einen anwaltlichen Vertreter nach entsprechender Abklärung des Einzelfalles hinweisen zu lassen und ggf. zeitnah eine  – ggf. auch gerichtliche – Klärung herbeiführen zu lassen.

28. März 2011

BGH: Keine konkludente Abnahme ohne vollständige Leistungserbringung!

Eine konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Leistung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht worden ist. Hierauf hat der BGH mit Beschluss vom Beschluss vom 27.01.2011 – VII ZR 175/09 hingewiesen.

Der BGH stellt darauf ab, dass mit der Abnahme erklärt werde, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht ist. Ist das nicht der Fall, weil – wie im entschiedenen Fall- noch wesentliche Vertragsleistungen fehlen, könnte die Annahme einer konkludenten vorbehaltlosen Abnahme dazu führen, dass nicht nur alle Folgen der Abnahme eintreten, sondern der Besteller auch Ansprüche wegen wesentlicher Mängel gemäß § 640 Abs. 2 BGB nicht mehr durchsetzen könnte. Dies würde das Wesen der Abnahme in ihr Gegenteil verkehren, so der BGH.

17. März 2011

BGH: Bauvertrag: Verhandlungsprotokoll gleich kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eines Bauvorhabens nach Erteilung des Zuschlags ein Termin zur Erstellung eines Verhandlungsprotokolls vereinbart wird und der Auftragnehmer dazu einen mit der Sache befassten und sachkundigen Mitarbeiter entsendet, muss er sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters jedenfalls im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 186/09 hingewiesen.

Einer Erstellung eines Verhandlungsprotokolls, so der BGH,  gehe regelmäßig eine Vertragsverhandlung voraus, in der es erfahrungsgemäß zu Modifizierungen des bereits durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages kommen kann. Denn es kann sich die Notwendigkeit erweisen, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren oder noch offene Fragen zu klären. Entsendet der Auftragnehmer zu dieser Verhandlung einen Mitarbeiter, erzeugt er regelmäßig den Anschein, er werde durch einen Bevollmächtigten vertreten, wenn er das vermeintlich vollmachtlose Verhalten nicht sogar duldet und deshalb eine Duldungsvollmacht anzunehmen wäre. Auf diesen Rechtsschein kann der Auftraggeber vertrauen, weil er nicht damit rechnen muss, dass der Auftragnehmer auf eine Einladung zu einer Vertragsverhandlung über den durch Zuschlag zustande gekommenen Vertrag einen vollmachtlosen Vertreter schickt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen oder ihm dies sonst verdeutlicht wird.

Unter Anwendung obiger Grundsätze musste der Auftragnehmer dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls unverzüglich nach Zugang widersprechen, sofern sie damit nicht einverstanden war. Insoweit bringt der BGH die zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze zur Anwendung (siehe z. B.  BGH, Urteile vom 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 und vom 27. September 1989 – VIII ZR 245/88, WM 1990, 68).

10. März 2011

Frankfurter Geldwäscheprozess: Revision!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , — ihrrecht @ 16:17

Im Frankfurter Geldwäscheverfahren hat die Verteidigung des Angeklagten W. gegen das am heutigen Tage verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt Revision eingelegt.

Tag 25 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Haftstrafen und Bewährung

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 14:09

Am 25. Verhandlungstag im Frankfurter Geldwäscheverfahren am 10.03.2011 wurde das Urteil der Strafkammer verkündet. Der Angeklagte W. wurde in 2 Anklagepunkten freigesprochen und wegen weiterer Anklagepunkte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sein Bruder, der aus Sicht des Gerichtes ebenfalls zu den Hauptangeklagten zählte, erhielt wegen mehrerer Geldwäschetaten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. 2 weitere Angeklagte, denen das Gericht untergeordnete Funktionen  zumaß, erhielten Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten. Die Ehefrauen zweier Angeklagter sowie ein weiterer Angeklagter, auf dessen Aussage das Gericht die Verurteilungen unter anderem stützte, erhielten Bewährungsstrafen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagten als Teil eines Finanznetzwerkes, welches sich mit der Verschleierung von Geldern aus BTM-Geschäften befasste, gehandelt hätten.

Ein bandenmäßiges Handeln, wie von der Anklage vorgeworfen, lehnte die Strafkammer ab, auch ein gewerbsmäßiges Handeln bei den Angeklagten, denen das Gericht eine untergeordnete Funktion zumaß.

Die Höhe der Strafe stützte das Gericht vor allem auf die erhebliche Höhe des sichergestellten Geldbetrages von über € 8.000.000,00.

9. März 2011

BGH: Geltendmachung der Fluggastrechte sowohl am Abflug- als auch am Ankunftsort!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 15:34

Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2011, Az X ZR 71/10 entschieden.

Der BGH hat damit der Argumentation des dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in A., Georgia (Vereinigte Staaten von Amerika) hat, eine Absage erteilt. Dieses hatte geltend gemacht, daß die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Dem war das Amtsgericht in 1. Instanz noch gefolgt und hatte die Klage abgewiesen.

Der BGH hat unter anderem auf die Entscheidung des EuGHl vom 9. Juli 2009 – C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 – Rehder/Air Baltic verwiesen. Nach Ansicht des BGH bestimmt den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nicht das Recht des Staates Georgia, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts. Der geltend gemachte Anspruch finde seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden, sondern sei Teil der von der Verordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).

Damit können in derartigen Fällen Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

7. März 2011

BGH: Mietminderung bei Flächenunterschreitung einer möblierten Wohnung

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 10:39

Der BGH hat mit Urteil vom 02.03.2011entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums sei nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können (BGH, Urteil vom 02.03.2011, VIII ZR 209/10).

Die Vorinstanzen hatten die Klage dagegen nur teilweise zugesprochen und hierzu ausgeführt, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden. Entsprechend sei dies auch bei der Mietminderung zu berücksichtigen. Dem ist der BGH nicht gefolgt.

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