Ihr-Recht-Blog

19. April 2011

Zur Aufsichtspflicht bei einem vierjährigen Feuerzeugsammler

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 16:26

Allein die Tatsache, daß ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufsammelt und diese mit nach Hause bringt, begründet noch keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern.

Diesen Standpunkt hat das LG Frankenthal mit Hinweisbeschluss vom 08.03.2011, Az. 2 S 5/11 vertreten.

Im entschiedenen Fall hat ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufgesammelt und eingesteckt. Seine Mutter nahm dem Kind die Feuerzeuge wieder ab, worauf das Kind sich erneut Feuerzeuge besorgte. Am Schadenstag spielte das Kind zusammen mit 2 etwa 10 Jahre alten Kindern unbeaufsichtigt vor dem Wohngebäude der Eltern. Mit einem gefundenen Feuerzeug vermochte es, das Fahrzeug des Geschädigten so in Brand zu setzen, daß ein Schaden von € 3164,64 entstand.

Die hinter den Aufsichtspflichtigen stehende Haftpflichtversicherung hatte eine Verletzung der Aufsichtspflicht verneint. Dem schloß sich das AG Speyer u. a. mit der Begründung an, daß allein der Umstand, gefundene Feuerzeuge an sich zu nehmen, eine gesteigerte Aufsichtspflicht nicht begründen würde.Ein daraus resultierendes Verhalten von Kindern in dem Sinne, daß der Versuch unternommen werde, mit diesen Feuerzeugen auch zu zündeln, sei weder die Regel noch zu erwarten, so das AG Speyer.

Dem hat sich das LG Frankenthal im Berufungsverfahren angeschlossen.

Der Eigentümer des angezündeten Fahrzeugs blieb auf seinem Schaden sitzen. Das Kind hat im übrigen nach dem fraglichen Vorfall wieder mit einem gefundenen Feuerzeug Müllsäcke angezündet; diesmal allerdings auf dem Balkon seiner aufsichtspflichtigen Eltern.

16. April 2011

BGH: Zur Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:15

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 190/08 ausgeführt.

Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz  seine Entscheidung auf die Bekundungen zweier Zeugen gestützt, die diese in einem anderen Verfahren, an dem die Beklagte beteiligt war, gemacht hatten. Es hat den Inhalt der Aussagen dieser Zeugen als gerichtsbekannt angesehen und gemeint, diese Aussagen ebenso würdigen und verwerten zu können wie im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Beweise.

Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Mit dieser Verfahrensweise, so der BGH,  hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verstoßen. Der Umstand, dass den Richtern des Berufungsgerichts bekannt war, was die Zeugen in einem anderen Verfahren ausgesagt hatten, ändert nichts an dem Grundsatz, dass die Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können zwar im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421). Einen solchen Antrag hatten jedoch weder die Klägerin noch die Beklagte gestellt.

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: