Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 190/08 ausgeführt.
Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz seine Entscheidung auf die Bekundungen zweier Zeugen gestützt, die diese in einem anderen Verfahren, an dem die Beklagte beteiligt war, gemacht hatten. Es hat den Inhalt der Aussagen dieser Zeugen als gerichtsbekannt angesehen und gemeint, diese Aussagen ebenso würdigen und verwerten zu können wie im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Beweise.
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Mit dieser Verfahrensweise, so der BGH, hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verstoßen. Der Umstand, dass den Richtern des Berufungsgerichts bekannt war, was die Zeugen in einem anderen Verfahren ausgesagt hatten, ändert nichts an dem Grundsatz, dass die Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können zwar im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421). Einen solchen Antrag hatten jedoch weder die Klägerin noch die Beklagte gestellt.
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