Allein die Tatsache, daß ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufsammelt und diese mit nach Hause bringt, begründet noch keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern.
Diesen Standpunkt hat das LG Frankenthal mit Hinweisbeschluss vom 08.03.2011, Az. 2 S 5/11 vertreten.
Im entschiedenen Fall hat ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufgesammelt und eingesteckt. Seine Mutter nahm dem Kind die Feuerzeuge wieder ab, worauf das Kind sich erneut Feuerzeuge besorgte. Am Schadenstag spielte das Kind zusammen mit 2 etwa 10 Jahre alten Kindern unbeaufsichtigt vor dem Wohngebäude der Eltern. Mit einem gefundenen Feuerzeug vermochte es, das Fahrzeug des Geschädigten so in Brand zu setzen, daß ein Schaden von € 3164,64 entstand.
Die hinter den Aufsichtspflichtigen stehende Haftpflichtversicherung hatte eine Verletzung der Aufsichtspflicht verneint. Dem schloß sich das AG Speyer u. a. mit der Begründung an, daß allein der Umstand, gefundene Feuerzeuge an sich zu nehmen, eine gesteigerte Aufsichtspflicht nicht begründen würde.Ein daraus resultierendes Verhalten von Kindern in dem Sinne, daß der Versuch unternommen werde, mit diesen Feuerzeugen auch zu zündeln, sei weder die Regel noch zu erwarten, so das AG Speyer.
Dem hat sich das LG Frankenthal im Berufungsverfahren angeschlossen.
Der Eigentümer des angezündeten Fahrzeugs blieb auf seinem Schaden sitzen. Das Kind hat im übrigen nach dem fraglichen Vorfall wieder mit einem gefundenen Feuerzeug Müllsäcke angezündet; diesmal allerdings auf dem Balkon seiner aufsichtspflichtigen Eltern.
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