In Deutschland, Österreich, Luxemburg, Belgien, Frankreich und Griechenland ist der Notarberuf bislang den eigenen Staatsbürgern vorbehalten. Nach einer Entscheidung des EuGH vom heutigen Tage müssen diese Staaten den Notarberuf auch für EU-Ausländer öffnen. Denn die Tätigkeit der Notare sei keine „Ausübung öffentlicher Gewalt“, der Vorbehalt der eigenen Staatsangehörigkeit sei daher eine unzulässige Diskriminierung, so der EuGH heute (Az.: C-54/08).
Den Zugang zum Beruf des Notars hätten die Staaten aber nur dann beschränken dürfen, wenn die Tätigkeiten mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden wären. Dies sei allerdings nicht der Fall, so der EuGH, vielmehr sei die Hauptaufgabe von Notaren das Beurkunden von Akten und Verträgen, wobei sich die Parteien vorher schon auf deren Inhalt geeinigt haben müssten. Der Notar könne dabei zwar Änderungen vorschlagen, es sei ihm aber nicht möglich, dies Kraft seines Amtes einseitig zu tun. Daher seien die Beurkundungen letztlich „nicht mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden“.
Der EuGH hat damit allerdings noch nicht entschieden, ob Deutschland auch die Ausbildung zum Notar in einem anderen Land anerkennen muß. Somit könnte ein Bewerber nach derzeitigem Rechtsstand zwar die EU-Staatsbürgerschaft aufweisen, müßte aber ansonsten die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung als Notar in Deutschland und damit auch die Ausbildung nach deutschem Recht nachweisen.