Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist .
Dies hat der BGH mit Beschluss vom 23.03.2011, Az. VII ZB 128/09, ausgeführt.
Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung von seiner Entscheidung vom 11.12.2003, Az. VII ZB 14/03 (BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268) abgegrenzt. Diese Entscheidung betraf jedoch ein selbständiges Beweisverfahren, dessen Beweisaufnahme noch nicht beendet war. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass das Ziel des Verfahrens, nämlich eine schnelle Beweissicherung oder eine rasche und kostensparende Einigung der Parteien nur erreicht werden könne, wenn das selbständige Beweisverfahren möglichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundene zeitliche Verzögerung durchgeführt werde.
Im vorliegenden Fall war die Beweisaufnahme jedoch abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt besteht nach Ansicht des BGH kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis mehr. Andererseits setzt ein anschließend folgendes Verfahren nach § 494a ZPO in der Regel vergleichsweise kurz bemessene Fristen in Gang, innerhalb derer weitreichende Entscheidungen jedenfalls des Antragstellers über sein weiteres Vorgehen notwendig werden. Soweit über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist deshalb zu diesem Zeitpunkt auch ein Bedürfnis nach einer Überlegungsfrist für den Insolvenzverwalter in vergleichbarer Weise vorhanden wie während eines laufenden Rechtsstreits, so der BGH.
Im Regelfall wird der Antragsgegner in derartigen Fällen auf seinen Kosten sitzen bleiben, auch wenn das selbständige Beweisverfahren Mängel oder die Verantwortlichkeit des Antragsgegners hierfür gerade nicht belegt hat.
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