Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.05.2011, Az. V ZR 99/10 entschieden.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist, sofern die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht werden. Dieser Zulässigkeitsmangel, so der BGH, kann allerdings im Berufungsrechtszug geheilt werden.
Gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften hat ein Wohnungseigentümer, der sich gegen einen Eigentümerbeschluss wenden will, Schwierigkeiten, die Namen und aktuellen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer innerhalb der Monatsfrist des § 46 WEG beizubringen. Notwendige Recherchen bei Grundbuch- und Einwohnermeldeämtern sowie die Korrespondenz mit einer eventuell nicht kooperativen Verwaltung können durchaus Monate in Anspruch nehmen. Insoweit stellt das Urteil des BGH eine erhebliche Erleichterung für den einzelnen Eigentümer dar. Die Anschrift der Verwaltung dürfte auch der nicht ortsansässige Eigentümer allein durch seine Jahresabrechnung zur Hand haben.