Ihr-Recht-Blog

29. Juli 2011

BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft: Klagefrist durch Zustellung an Verwalter gewahrt!

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Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.05.2011, Az. V ZR 99/10 entschieden.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist, sofern die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht werden. Dieser Zulässigkeitsmangel, so der BGH, kann allerdings im Berufungsrechtszug geheilt werden.

Gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften hat ein Wohnungseigentümer, der sich gegen einen Eigentümerbeschluss wenden will, Schwierigkeiten, die Namen und aktuellen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer innerhalb der Monatsfrist des § 46 WEG beizubringen. Notwendige Recherchen bei Grundbuch- und Einwohnermeldeämtern sowie die Korrespondenz mit einer eventuell nicht kooperativen Verwaltung können durchaus Monate in Anspruch nehmen. Insoweit stellt das Urteil des BGH eine erhebliche Erleichterung für den einzelnen Eigentümer dar. Die Anschrift der Verwaltung dürfte auch der nicht ortsansässige Eigentümer allein durch seine Jahresabrechnung zur Hand haben.

25. Juli 2011

Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses

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Der Bundesfinanzhof hat bekanntlich im Mai diesen Jahres seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Kosten eines Zivilprozesses nunmehr als abzugsfähig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ferner müssen die entstandenen Kosten notwendig gewesen sein und dürfen einen “angemessenen Betrag” nicht überschreiten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10).

Das Urteil nebst Gründen wurde nun veröffentlicht. Sie finden es hier.

13. Juli 2011

GmbH: Vorsicht beim Gebrauchtwagenverkauf!

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Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch eine branchenfremde GmbH gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10 entschieden.

Damit fällt der Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch eine GmbH im Regelfall unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf mit der Folge, daß dem Unternehmen die Berufung auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist.

Im Regelfall sollte somit dem Verkauf von Geschäftsfahrzeugen an Händler und Wiederverkäufer der Vorzug gegeben werden, auch wenn gegenüber dem Verkauf an Privat ein Preisabschlag hinzunehmen ist. Dieser Preisabschlag steht in keiner Relation zu dem Aufwand, der durch die Erfüllung berechtigter oder auch Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche entstehen kann.

Aktuell: BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 15:28

Der Bundesgerichtshof hatte sich heute erneut mit der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Fernwärmeliefervertrag auseinanderzusetzen.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, hat die Zahlung einer erhöhten Vergütung für Fernwärmelieferungen in der Vergangenheit, gestützt auf eine Preisanpassungsklausel in den von ihr verwendeten Lieferverträgen, geltend gemacht. Insoweit enthält der Vertrag Preisanpassungsformeln, die neben einem Lohnfaktor auf verschiedene vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes abstellen. Dieses sind für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Heizöl- und Gaspreisindex und für den Grundpreis der Erzeugerpreisindex für das investitionsgüterproduzierende Gewerbe.

Nachdem die Klage zunächst vor dem Landgericht und in der Berufungsinstanz erfolgreich war und der Kunde zur Nachzahlung verurteilt worden war, führte die Revision zur Aufhebung der Urteile durch den BGH. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Preisanpassungsklauseln nur dann gemäß § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF* (entspricht Abs. 4 nF) zulässig sind, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass neben der Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt auch die konkreten Erzeugungskosten und daneben die Kosten für die Bereitstellung von Fernwärme (etwa Transport, Verteilung) bei einer Preisanpassung angemessen berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 239/10).

Dies erfordere, so der BGH, dass als Bemessungsgröße für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Eine Orientierung an den konkreten Kosten fehlt hingegen, wenn – wie hier – alleine auf Preisindizes für eingesetzte Energieträger abgestellt wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sichergestellt ist, dass sich die konkreten Energiebezugskosten im Wesentlichen – wenn auch mit gewissen Spielräumen – in gleicher Weise entwickeln wie der Index.

Da von den Vorinstanzen hierzu keine Feststellungen getroffen worden waren, ist das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

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