Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag. Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist allerdings dann nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 14.07.2011, Az. III ZR 23/11, entschieden.
Damit hat der BGH diese in seinem Beschluss vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958, ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage nunmehr geklärt. Nach Ansicht des BGH ist eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16).