Ihr-Recht-Blog

23. August 2011

Aktuell: BGH: Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 08:57

Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag. Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist allerdings dann nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 14.07.2011, Az.  III ZR 23/11, entschieden.

Damit hat der BGH diese in seinem Beschluss vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958, ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage nunmehr geklärt. Nach Ansicht des BGH ist eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16).

2. August 2011

BGH: Unterhalt: Kind 3 Jahre alt? Im Regelfall Vollzeitarbeit!

Der BGH hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil am 15.06.2011 entschieden, daß eine alleinerziehende Geschiedene  im Regelfall Vollzeit arbeiten muß, wenn das Kind 3 Jahre alt ist und seine Betreuung z. B. in einer Kindestageseinrichtung oder Ganztagsschule gesichert ist.

Der BGH weist darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-setzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt habe. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Ein  gestufter Übergang hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen, so der BGH (Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).

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