Ihr-Recht-Blog

30. September 2011

BGH: Kein Bautagebuch? Honorarkürzung!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 17:04

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. entsprechend gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen. Dies gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI). Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt, so der BGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 65/10).

Der BGH hat damit deutlich gemacht, dass das Führen eines Bautagebuches zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F.) und deshalb uneingeschränkt zu den Leistungspflichten des Architekten gehört (siehe auch OLG Celle, Urt. v. 11.10.2005 – 14 U 68/04 – BauR 2006, 1161; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 – 9 U 113/05 – BauR 2007, 1770). Erbringt der Architekt diesen geschuldeten Teilerfolg nicht, ist sein Werk insoweit mangelhaft, folglich kann der Auftraggeber wegen des fehlenden Bautagebuches unter den Voraussetzungen des § 634 BGB eine Kürzung (Minderung) des Architektenhonorars verlangen.

Bezüglich der Höhe der Minderung ist auf die insoweit bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, die in Anlehnung an die Steinfort-Tabelle, die Tabelle von Korbion/Mantscheff/Vygen oder diejenige von Locher/Koeble/Frick das Führen eines Bautagebuches mit einem Anteil von 0,5%  – 1,0 % der vom Architekten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI a.F. (§ 33 HOAI 2009) insgesamt geschuldeten Grundleistungen bewertet und daran die Minderung des Honoraranspruchs ausrichtet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 – 9 U 113/05 Rn. 32; OLG Celle, Urt. v. 11.10.2005 – 14 U 68/04 Rn. 20).

27. September 2011

BGH: Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 12:08

Ein Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Partei kann nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet demnach aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

Dies hat der BGH mit Beschluss vom 22.06.2011, I ZB 77/10 ausgeführt.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, daß der Zweck der Vorschrift des § 141III 1 ZPO nicht darin besteht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 – 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; aA Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 12).

Insbesondere, so der BGH, darf die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1649, 1650; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 3, 19).

7. September 2011

BGH: Zwangsvollstreckung bei Namensänderung

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 21.07.2011, Az. I ZB 93/10 ausgeführt.

Der BGH hat insoweit der Ansicht des Beschwerdegerichts zugestimmt, wonach ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten Namensänderung die Zwangsvollstreckung weiterbetreibe, nur dann eine neue vollstreckbare Ausfertigung benötige, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden könne.

Der BGH hat darauf abgestellt, daß dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).

Der BGH hat im entschiedenen Fall als Nachweis eine von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen als ausreichend angesehen.

Das Beschwerdegericht habe es  mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 – IXa ZB 262/03). Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt hat, läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen, so der BGH.

6. September 2011

Aktuell: BGH hebt Urteil im Fall Schreiber auf!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 16:27

Der Angeklagte Karl-Heinz Schreiber war mit Urteil vom 5. Mai 2010 durch das Landgericht Augsburg den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, war das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden.

Mit Urteil vom 6. September 2011 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil auf die Revision sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft aufgehoben ( Az.  1 StR 633/10).

Nach Ansicht des BGH hatte das Landgericht einen Beweisantrag des Angeklagten zu seiner steuerrechtlichen Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada zu Unrecht abgelehnt. Die steuerrechtlichen Ansässigkeit entscheidet, inwieweit die verschwiegenen Provisionseinkünfte des Angeklagten der deutschen Einkommensteuer unterfallen. Allerdings hatte die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung wegen Verfolgungsverjährung ebenfalls Erfolg. Die Feststellungen im Urteil, so der BGH, genügen nicht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil zu stellen sind. Der Senat konnte daher nicht überprüfen, ob die Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Umstand, dass der Staatssekretär Pfahls bereits vor der letzten Zahlung eines Teils des Bestechungslohns aus seinem Amt ausschied, sei demgegenüber für die Beurteilung der Verjährung unbeachtlich. Insoweit hat die Strafkammer des Landgerichts den Sachverhalt weiter aufzuklären, auch, ob dem Staatssekretär auch nach seiner Pensionierung weiter Zahlungen zugingen oder zugedacht waren.

1. September 2011

Bundesverwaltungsgericht: Meisterbrief: Erfordernis ist verfassungskonform!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 31.08.2011 über die Verfassungskonformität der handwerksrechtlichen Beschränkung des Zuganges über den Meisterbrief oder die sogenannte Altgesellenregelung zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung (“Altgesellenregelung”) abhängig macht (BVerwG, Urteile vom 31.08.2011, Az. 8 C 8.10 und 8 C 9.10).

Das Gericht sah die gesetzliche Beschränkung des Berufszuganges als verhältnismäßig an. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind. Den Betroffenen eröffne sich zudem in der “Altgesellenregelung” ein Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Voraussetzungen entspreche, die im EU-Ausland ansässige Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen.

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