Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. entsprechend gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen. Dies gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI). Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt, so der BGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 65/10).
Der BGH hat damit deutlich gemacht, dass das Führen eines Bautagebuches zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F.) und deshalb uneingeschränkt zu den Leistungspflichten des Architekten gehört (siehe auch OLG Celle, Urt. v. 11.10.2005 – 14 U 68/04 – BauR 2006, 1161; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 – 9 U 113/05 – BauR 2007, 1770). Erbringt der Architekt diesen geschuldeten Teilerfolg nicht, ist sein Werk insoweit mangelhaft, folglich kann der Auftraggeber wegen des fehlenden Bautagebuches unter den Voraussetzungen des § 634 BGB eine Kürzung (Minderung) des Architektenhonorars verlangen.
Bezüglich der Höhe der Minderung ist auf die insoweit bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, die in Anlehnung an die Steinfort-Tabelle, die Tabelle von Korbion/Mantscheff/Vygen oder diejenige von Locher/Koeble/Frick das Führen eines Bautagebuches mit einem Anteil von 0,5% – 1,0 % der vom Architekten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI a.F. (§ 33 HOAI 2009) insgesamt geschuldeten Grundleistungen bewertet und daran die Minderung des Honoraranspruchs ausrichtet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 – 9 U 113/05 Rn. 32; OLG Celle, Urt. v. 11.10.2005 – 14 U 68/04 Rn. 20).