Ein Wechsel des Hauptschuldners schließt üblicherweise die Bürgenhaftung aus, da eine Bürgschaft nach §§ 765, 767 BGB für die Verbindlichkeit eines bestimmten Dritten, des Hauptschuldners, erteilt wird und die Bürgschaft somit grundsätzlich nur Verbindlichkeiten bestimmter Personen sichert.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt gilt dies auch in den Fällen, in denen sich der Hauptschuldner wie z. B. eine Bauunternehmung mit einem anderen Unternehmen zu einer ARGE zusammenschließt und diese Auftragnehmer wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2011, Az. 19 U 78/11).
Der Senat zur Begründung auf den Einfluss der Person des Hauptschuldners auf die Beurteilung der Bonität und Zuverlässigkeit und damit des Bürgschaftsrisikos ab. Die Person des Hauptschuldners ist wirtschaftlich von so entscheidender Bedeutung, dass im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass sich die Bürgschaftsverpflichtung auch auf eine andere Person erstrecken soll (BGH, Urteil vom 6.5.1993 – Az.: IX ZR 73/92). Dies gelte auch dann, wenn die andere Person (zumal ohne lediglich Rechtsnachfolgerin zu sein) die Verpflichtungen aus einem Werkvertrag übernimmt, hinsichtlich deren die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollen für den Fall, dass der Hauptschuldner Auftragnehmer des Werkvertrages wird.
Eine ARGE, in der der ursprüngliche vorgesehene Auftragnehmer Gesellschafter ist, und die dann den Auftrag übernimmt, stellt keinen Rechtsnachfolger dar. An die Stelle der im Bürgschaftsvertrag vorgesehenen Hauptschuldnerin tritt in diesem Fall ein neuer selbständiger Rechtsträger, bei dem es sich gerade nicht lediglich um einen Rechtsnachfolger handelt.
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