In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von Versicherungsvertretern bei Rechtsschutzversicherten, in denen den Kunden eine Anpassung oder Umstellung der Versicherung angeboten wird. Begründet wird dies seitens der Vertreter der Versicherung häufig mit den Argumenten, die Versicherung sei nicht mehr “aktuell” oder der Versicherungsnehmer bekäme durch die Umstellung eine höhere Versicherungssumme. Letzteres mag eventuell sogar richtig sein, auf jeden Fall erhält der Versicherungsnehmer etwas, was ihm nicht zu empfehlen ist, nämlich die Einbeziehung der neuen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzbedingung – Stand 2010, die sogenannten ARB 2010.
Auch wenn die Versicherungswirtschaft in Presseerklärungen anläßlich der Vorstellung der ARB 2010 vollmundig erklärt hat, damit sei man den Belangen der Verbraucher entgegengekommen, ist das Gegenteil der Fall. Tatsächlich stellen die ARB 2010 in vielen Teilen eine Verschlechterung der Position des Versicherungsnehmers dar. Auf verbrauchergünstige Entscheidungen des BGH haben die Rechtsschutzversicherungen teilweise dahingehend reagiert, daß die vom BGH zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegte Klausel so geänderte wurde, daß sie – zumindest nach Vorstellung der Versicherungswirtschaft – von der Entscheidung des BGH nicht mehr erfasst wird. Auch wurden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles und die Möglichkeiten der Versicherung, im Falle einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsschutz zu versagen, wesentlich erweitert.
Somit sollte jeder Versicherungsnehmer, dem ein entsprechendes Angebot auf Anpassung oder Umstellen der Versicherung zugeht, prüfen, ob er für eine erhöhte Deckungssumme, die im Regelfall ohnehin nicht ausgeschöpft wird, seine bisherige bessere Rechtsposition und damit seinen besseren Versicherungsschutz aufgeben will.
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