Ihr-Recht-Blog

23. November 2011

OLG Düsseldorf: “Checkliste” im Vergabeverfahren!

Filed under: Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:41

Verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bietern bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Nachweise, so müssen diese nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in einer abschließenden Liste zusammengestellt werden.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.08.2011, Az. Verg 30/11, ausdrücklich hingewiesen.

Es reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, daß sich die geforderten Nachweise aus dem Zusammenhang der Vergabeunterlagen ergeben oder verstreut in den textlichen Anforderungen an die Angebote zu finden sind. Vielmehr sind sämtliche vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Nachweise, ganz gleich, ob es sich um Eignungs- oder sonstige Nachweise handelt, in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für die Bieter als Überblick („Checkliste“) verwendbaren, verlässlichen Aufstellung aufzuführen.

Erfüllt der vom Auftraggeber geforderte Nachweis diese Anforderungen nicht, so gilt der Nachweis als nicht gefordert. Ein Bieter, der diesen Nachweis nicht erbringt, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, so das OLG.

17. November 2011

Aktuell: OLG Celle: Zum Streitwert einer Auflassungsklage (mit Rechtsprechungsübersicht)

Im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Bauträgern und Käufern stellt sich immer wieder die Problematik, daß teilweise jahrelang über Restkaufpreisforderungen – bevorzugt betroffen ist die letzte bzw. vorletzte Rate – und Mängelansprüche des Käufers gestritten wird und der Bauträger vor Zahlung des vollen Kaufpreises die Auflassung und damit die Eintragung des Käufers im Grundbuch verweigert. Oftmals haben jedoch die Käufer z. B. aufgrund ihrer Finanzierung ein gesteigertes Interesse daran, zeitnah im Grundbuch eingetragen zu werden, auch wenn das Objekt bereits bezogen ist; dieses Interesse stellt durchaus ein Druckmittel zugunsten des Bauträgers dar.

Dem Käufer steht die Möglichkeit offen, eine sogenannte Auflassungsklage zu erheben, um seine Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Bezüglich des Streitwertes einer Klage auf Auflassung und dem hieraus resultierenden Kostenrisiko ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich. Der BGH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 6. 12. 2001 – VII ZR 420/00, in welchem über eine Klage auf Zustimmung zur Auflassung entschieden wurde, ausdrücklich offengelassen.

Das OLG Celle vertritt insoweit in ständiger Rechtsprechung die käuferfreundliche Ansicht, daß sich der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage mit einem Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks (i. d. R. 20 %) bemisst (OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2002 4 W 162/02 unter Hinweis auf die Begründung dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 05.05.1997 4 W 86/97).

Andere Oberlandesgerichte vertreten entweder die Position, der Streitwert bestimme sich anhand des vollen objektiven Verkehrswertes ( so OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2004 – 19 U 214; OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2002 – 21 W 1/02; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.01.2002 – 2 W 3/02; OLG München, Beschl. v. 10.03.1997 – 28 W 2542/96; OLG Jena, Beschl. v. 30.07.1998 – 7 W 217/98) oder dass allein der noch ausstehende Restkaufpreis maßgeblich sei (so OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 – 2 W 2145/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 – 8 W 392/09; KG, Beschl. v. 23.08.2002 -12 W 202/02; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.11.2004 – 4 W 70/04; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.1995 – 23 W 14/95; OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2003 – 19 W 52/03; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 – 12 W 14/04).

Das OLG Celle hat sich nunmehr der letztgenannten Ansicht (“Restkaufpreis”) angeschlossen (OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 – 14 U 52/11).

Die pauschale Ansetzung eines Streitwertes in Höhe des gesamten Wertes der Immobilie samt dem damit verbundenen Kostenrisiko könne derart abschreckend wirken, dass das in einem Fall , in dem nur noch ein geringer Kaufpreis aussteht, geeignet sei, die Käufer von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten, so das Gericht. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheine es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen. Inhaltlich sei kein Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall zu erkennen.

11. November 2011

BAG: Verlust der Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers!

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Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag, dem Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich von diesem gegenseitigen Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Abfindungsanspruch aufgrund von Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr durchsetzbar ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011,  Az.  6 AZR 357/10 entschieden.

Im Ausgangsfall war eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung mit Zahlung des Gehalts für Dezember 2008 fällig. Am 05.12.2008 beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 08.12.2008 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind. Nach mehrfacher erfolgloser Anmahnung der Abfindung erklärte der Mitarbeiter am 19.01.2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Im April 2009 wurde der Betrieb sodann von Dritten übernommen.

Das BAG hat darauf hingewiesen, daß der Abfindungsanspruch nicht durchsetzbar ist. Der Arbeitgeber dürfe die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne  die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters auszahlen. Darüber hinaus stünde der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die "dolo-petit-Einrede" entgegen. Der Mitarbeiter fordere mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse zurückgewähren müsse. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei u.a. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt habe, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sei und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen, so das BAG.

Darüber hinaus, so das BAG, endete mangels wirksamen Rücktritts das Arbeitsverhältnis im Dezember 2008 und konnte nicht im April 2009 durch Betriebsübergang auf die Übernehmer übergehen. Letztendlich hatte der Mitarbeiter somit auch keinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

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