Wir wünschen allen unseren Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2012!
23. Dezember 2011
20. Dezember 2011
Fernbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens-Ordnungsgeld gegen GmbH oder Geschäftsführer?
In der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte ist umstritten, ob im Falle des Nichterscheinens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien ein Ordnungsgeld gegen die GmbH als Partei oder aber deren Geschäftsführer zu verhängen ist.
Zum einen wird die Auffassung vertreten, das Ordnungsgeld sei gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen, der zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung geladen worden sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001, 1 W 887/01, MDR 2001, 954; LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008, 7 Ta 378/07, BeckRS 2008, 53300). Die Gegenauffassung nimmt dagegen an, das Ordnungsgeld könne nur unmittelbar gegen die Prozesspartei festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.04.2005, 19 W 16/05, MDR 2006, 170; KG, Beschluss vom 20.04.2007, 12 W 18/07, VersR 2008, 1234; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009, 5 W 224/09, BeckRS 2009, 28890; LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1999, 1 Ta 727/98, MDR 1999, 825).
Der letztgenannten Auffassung hat sich nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 02.11.2011 – 5 W 1069/11 angeschlossen. Nach Ansicht des Senats verweise schon der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO auf die Partei des Rechtsstreites als den Adressaten des Ordnungsgeldes. Diese Überlegung werde gestützt durch die weitere Ausgestaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie sich aus der Regelung in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ergebe. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei nämlich ihre ordnungsgeldbewehrte Pflicht zum persönlichen Erscheinen dadurch erfüllen, dass sie nicht ihren gesetzlichen Vertreter, sondern eine sonstige Person entsendet, welche über bestimmte Kenntnisse und Vollmachten verfügt, die in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO näher bezeichnet werden. Diese Regelung unterstreiche, dass der Partei mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Verpflichtung zur Entsendung eines bestimmten Vertreters auferlegt werde. Vielmehr richte sich die Anordnung an die Partei selbst, welche sie ihrerseits wahlweise durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dritte Person, die ausreichend informiert und bevollmächtigt ist, erfüllen kann.
6. Dezember 2011
Aktuell: OLG Zweibrücken: kein Fahrverbot bei lange zurückliegendem Verkehrsverstoß!
Das OLG Zweibrücken hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, daß ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden darf, wenn der Verkehrsverstoß lange zurückliegt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 1 Ss Bs 24/11).
Das Fahrverbot, so das OLG, ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Das OLG Zweibrücken hob insoweit eine Verurteilung des Amtsgerichts Speyer auf. Dieses hatte den Betroffenen am 15. April 2011 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h – zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn festgesetzt. Der Verkehrsverstoß datierte bereits vom 09. November 2009.
5. Dezember 2011
BGH: Zur Beweislast bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Bei mißbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten hat den Einsatz der Originalkarte die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Dies hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 entschieden.
Im Ausgangsfall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €.
Während das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen, so der BGH.
Darüber hinaus könne sich der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.