Die Rechtswidrigkeit einer Kündigung führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer, der ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ein doppelter Urlaubsanspruch zusteht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 26.01.2011, Az. 7 Sa 442/09 entschieden.
Im entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen vereinbart. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Klägerin ein andere Stelle angetreten hatte, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 von ihrer neuen Arbeitgeberin 21 Arbeitstage Urlaub gewährt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist.
Während die Vorinstanzen der Klage, mit der die Klägerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, noch stattgegeben hatten, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht die Revision der Arbeitgeberin Erfolg. Die Arbeitnehmerin muß sich die 21 Urlaubstage, die ihr vom neuen Arbeitgeber gewährt wurden, auf ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 anrechnen lassen.
Zur Begründung wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Klägerin nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte. Somit habe sie auch keinen doppelten Urlaubsanspruch.