Ihr-Recht-Blog

24. April 2012

BGH: Gleichbehandlung auch für Führungskräfte!

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – gilt auch für Führungskräfte! Dies ist wohl der wichtigste Aspekt der Entscheidung des BGH vom 23.04.2012, Az.: II ZR 163/10, in welcher der BGH ausführte, daß auch Führungskräfte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen.

Der BGH  entschied zu Gunsten eines 62 Jahre alten Geschäftsführers der städtischen Kliniken in Köln, der durch einen 41-Jährigen abgelöst worden war. Als Beweis für die Diskriminierung diente vor allem ein Zeitungsinterview des Aufsichtsratschefs der Kliniken. Darin hieß es sinngemäß, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Kliniken bräuchten einen Mann, der sie längerfristig führen könne, der Amtsinhaber jedoch müsse ohnehin mit 65 Jahren aufhören.

Der BGH befasste sich zum ersten Mal mit dem seit 2006 geltenden AGG, das eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Herkunft aus aus religiösen Gründen verbietet. Normalerweise ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Fragen rund um die Diskriminierung von Stellenbewerbern befasst. Für Führungskräfte ist allerdings der BGH zuständig.

16. April 2012

OLG Koblenz: “Seniorengerecht” ist nicht gleich “behindertengerecht”!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 09:27

Die Bezeichnung einer Wohnung durch den Bauträger als “seniorengerecht” ist nicht gleich “behindertengerecht”. Die Bezeichnung einer Wohnung als “seniorengerecht” im Werbeprospekt und auf dem Bauschild stellt ferner keine Beschaffenheitszusicherung dar. Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.02.2011, AZ. 10 U 1504/09 entschieden.

Im Ausgangsfall hatten die Käufer einer Wohnung die Zahlung der Schlußrate unter Hinweis auf angebliche Mängel verweigert. Grundlage des Bauvertrages sei ein Werbeprospekt der Klägerin gewesen, in welchem die Wohnungen, die Ansichten und eine Baubeschreibung enthalten gewesen seien. Auf der Basis dieses Prospekts seien die Wohneinheiten von der Klägerin angeboten und vermarktet worden. Es sei aufgrund des Inhalts des verkaufsfördernden Prospekts mit dem Begriff „seniorengerecht“, dem Bauschild („seniorengerecht“) und der Werbeanzeige sowie auch aufgrund der bei Vertragsschluss mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Gespräche auf Seiten der Beklagten die Vorstellung entstanden, die Klägerin würde ein seniorengerechtes Objekt veräußern, das über einen barrierefreien, seniorengerechten Austritt zur Balkonanlage verfüge, damit der Balkon als wesentlicher Bestandteil der Wohneinheit für die Nutzer auch in einem hohen Alter und ggf. mit Gehbehinderung und Rollator/Rollstuhl nutzbar sei.

Dem sind sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das OLG Koblenz nicht gefolgt.

Als Beschaffenheitsvereinbarung können, so das OLG Koblenz, nur solche Angaben angesehen werden, aus welchen sich eine bestimmte Eigenschaft oder Ausstattung des Objekts eindeutig entnehmen lässt. Dies sei bei dem Begriff „seniorengerecht“ nicht der Fall. Aus diesem Begriff lassen sich keine konkreten Ausstattungsmerkmale herleiten. Auch gebe es kein allgemeines Verständnis dazu, was an Wohnungsausstattung erforderlich sei, damit eine Wohnung als „seniorengerecht“ bezeichnet werden kann. Die Auffassung der Käufer, dass mit „seniorengerecht“ gemeint sei, dass eine entsprechende Wohnung völlig barrierefrei und mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein müsse sowie dass sich in Bädern und Toiletten Haltegriffe befinden müssten, vermochte das OLG nicht zu teilen. Barrierefreiheit gemäß § 554a BGB ist erforderlich für behindertengerechtes Wohnen. Der Begriff „seniorengerecht“ ist kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff „behindertengerecht“ angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist – bei aller Erschwernis, welche das Alter mit sich bringt – als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Es ist nicht gerechtfertigt, die Anforderungen, die nach § 554a BGB oder DIN 18025-2 an ein barrierefreies behindertengerechtes Wohnen zu stellen sind, auch zur Konkretisierung des Begriffs „seniorengerecht“ heranzuziehen. Zutreffend habe das Landgericht in der Bezeichnung „seniorengerecht“ eine werbemäßige Anpreisung des Objekts gesehen, nicht aber die Ankündigung, dass diese eine bestimmte Ausstattung haben werde.

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