Der BGH hat mit Urteilen vom 15.05.2012, Az. VIII ZR 245/11 und Az. VIII ZR 246/11 die von ihm bislang vertretene Ansicht, für eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne, ausdrücklich aufgegeben.
Nach der jetzt vertretenen Ansicht ist der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung nur dann zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur berechtigt, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
Der BGH begründet dies mit dem mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgten Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen. Vielmehr würde eine solche Verfahrensweise, so der BGH, dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden. Hinzu komme, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet sei und es nicht hingenommen werden könne, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen wie den vom BGH entschiedenen, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaute, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könne, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt habe, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belaste.