Ihr-Recht-Blog

26. Juli 2012

Bundesverfassungsgericht: Robe allein genügt nicht!

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Ein Rechtsanwalt, der ohne Krawatte vor Gericht erscheint, kann von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn er sich weigert, seine Berufstracht mit einer Krawatte zu vervollständigen.

Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.03.2012, Az. 1 BvR 210/12 entschieden.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Erfolglos blieb auch seine Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rügte. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG 28, 21 <35>). Der Beschwerdeführer könne ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlege. Dies stelle für ihn – auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf – keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 <139>). Zudem wurde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls sei seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil sei daher nicht ersichtlich, so das BVerfG.

17. Juli 2012

Aktuell: BAG: Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess über Arbeitsvergütung

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Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, wie z. B. Urlaub, Annahmeverzug des Arbeitgebers oder Betriebsrisikofälle.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11 entschieden.

Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gelte im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAG GS 17. Dezember 1959 – GS 2/59 – zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; vgl. auch BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 470/00 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 100, 256; 7. Juni 1988 – 1 AZR 597/86 – zu III 2 a der Gründe, BAGE 58, 332). Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG).

Da die konkret zu leistende Arbeit regelmäßig vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist , so das BAG unter Bezugnahme auf§ 106 GewO, genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substantiierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, so das BAG (BAG 24. Oktober 2001 – 5 AZR 245/00 – zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3; BGH 18. Mai 1999 – X ZR 158/97 – NJW 1999, 2887; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 286 Rn. 61, 62; Rosenberg Die Beweislast 5. Aufl. S. 98).

10. Juli 2012

ARGE Baurecht: Schwellenwerte dürfen nicht manipuliert werden!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 09:36

SPEYER/BERLIN (DAV) – Aufträge dürfen nicht künstlich gestückelt werden, nur damit das Auftragsvolumen unterhalb des Schwellenwerts von 200.000 Euro für die europaweite Ausschreibungspflicht bleibt. Das ist zwar allgemein bekannt, wird aber oft arglos und manchmal sogar absichtlich falsch gemacht. Auch wenn Bauunternehmen seit Jahren gut mit einer Kommune zusammenarbeiten, sollten sie sich auf solche Tricks lieber gar nicht erst einlassen. Das kostet nur unnötig Zeit und Geld, ist illegal – und der Konkurrenz entgeht im Regelfall nichts. Die Folgen sind langwierige und kostenträchtige Auseinandersetzungen.

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