Ihr-Recht-Blog

17. Juli 2012

Aktuell: BAG: Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess über Arbeitsvergütung

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 13:32

Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, wie z. B. Urlaub, Annahmeverzug des Arbeitgebers oder Betriebsrisikofälle.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11 entschieden.

Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gelte im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAG GS 17. Dezember 1959 – GS 2/59 – zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; vgl. auch BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 470/00 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 100, 256; 7. Juni 1988 – 1 AZR 597/86 – zu III 2 a der Gründe, BAGE 58, 332). Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG).

Da die konkret zu leistende Arbeit regelmäßig vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist , so das BAG unter Bezugnahme auf§ 106 GewO, genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substantiierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, so das BAG (BAG 24. Oktober 2001 – 5 AZR 245/00 – zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3; BGH 18. Mai 1999 – X ZR 158/97 – NJW 1999, 2887; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 286 Rn. 61, 62; Rosenberg Die Beweislast 5. Aufl. S. 98).

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