Ihr-Recht-Blog

29. Oktober 2012

BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Mängeln eines Ferienhauses

Ein Verbraucher kann seine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen. Dies hat der BGH mit  Urteil vom 23. Oktober 2012, Az. X ZR 157/11 entschieden.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatten die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte, gebucht. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig seien: ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greife in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift -Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – , die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen, so der BGH.

10. Oktober 2012

BGH: Kündigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund!

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 14:50

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26. September 2012, Az. VIII ZR 330/11entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses berechtigte Interesse  ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

Das gelte umso mehr, wenn sich wie im entschiedenen Fall die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. Dort hatte der Kläger das Mietverhältnis gekündigt und dies damit begründet, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen.

1. Oktober 2012

Aktuell: Vertragskündigung bei Ablehnung von Nachträgen?

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 08:11

Die Zurückweisung berechtigter Mehrkosten durch den Auftraggeber kann den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. An der hierfür notwendigen Gefährdung des Vertragszwecks fehlt es jedenfalls aber dann, wenn die Mehrkosten 1,5% der Nettovertragssumme nicht überschreiten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Eine erst zwei Monate nach der Zurückweisung der Mehrkosten erklärte Kündigung ist deshalb verfristet.

Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 11.03.2011, Az. 5 U 123/08 entschieden, der BGH hat mit Beschluss vom 23.05.2012, Az. VII ZR 73/11 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Senats ist Voraussetzung für ein entsprechendes Kündigungsrecht eine durchgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, die den Vertragszweck gefährde. Daran fehle es jedenfalls, wenn die bestrittenen Nachtragsforderungen in Summe weniger als 1,5% des Auftragsvolumens (im entschiedenen Fall knapp 4,6 Mio. Euro netto) ausmachen. Ohnehin habe der GU die Kündigung auch zu spät erklärt. Der Auftraggeber hatte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten bereits dreimal die Forderungen zurückgewiesen, wobei die letztmalige und endgültige Ablehnung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zwei Monate zurücklag. Dies stelle keinen angemessenen Zeitraum im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB mehr dar.

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