Wir wünschen allen unseren Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2013!
21. Dezember 2012
20. Dezember 2012
Aktuell: BGH: Verkehrslärm und Mietminderung
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben, mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 152/12).
Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.
Die Klägerin akzeptierte die von den Beklagten vorgenommene Mietminderung nicht und nahm diese auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und – unter Klageabweisung im Übrigen – die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Nach Ansicht des BGH reicht es es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
13. Dezember 2012
Aktuell: Architekten: Volle Haftung bei geringem Honorar!
Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbstständiger Architekt nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt habe.
Dies hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 27.05.2011 Az. 5 U 1/11 entschieden.
Unter Verlagerung ihres Kalkulationsrisikos auf die Versicherung des Vertragspartners hatte die Klägerin, eines der größten deutschen Bauunternehmen, die Beklagte, eine kleine Ingenieurgesellschaft, bei insgesamt 29 Vorhaben mit der Ermittlung von Rohbaumassen beauftragt, wobei Kalkulationsgrößen zwischen 150.000,00 bis 55,2 Mio. Euro Auftragswerte von lediglich 750,00 Euro bis 5.285,00 Euro gegenüberstanden.
Nachdem sich bei zwei dieser Vorhaben herausgestellt hatte, dass die von der Beklagten ermittelten Massen nicht ausreichten, nahm die Klägerin die Beklagte jeweils auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, bei den Angebotskalkulationen für Pauschalpreisverträge seien keine hohen Anforderungen an den Genauigkeitsgrad zu stellen, zumal die Klägerin nicht habe erwarten dürfen, dass ihr die Beklagte für ein Honorar i.H.v. lediglich 3.500,00 Euro das Kalkulationsrisiko abnehme.
Das OLG Naumburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Dass das mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene Risiko in keinem Verhältnis zum dadurch erzielten Einkommen steht, sei auch in anderen Lebensbereichen nicht ungewöhnlich. Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass man das Risiko versichert oder nicht eingeht. Es sei auch allein Sache des Auftragnehmers, einzuschätzen, ob er einen Auftrag mit seinem Personal in der zur Verfügung stehenden Zeit ordnungsgemäß auszuführen in der Lage sei, so der Senat.
Die Beklagte war mit dem übernommenen Auftrag auch nicht ersichtlich überfordert. Allerdings gerät der Auftraggeber dann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkrete Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitzt (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 98 f; NJW 1991, 165; NJW 1993, 1191, 1192; NJW-RR 2006, 1264, 1266). Der Klägerin könne man aber auch als einem der größten Bauunternehmen nicht nachweisen, dass ihr auch bekannt war, dass die Beklagte den Auftrag mit ihrem Personal innerhalb einer Woche nicht ordnungsgemäß bewältigen konnte.
7. Dezember 2012
Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013
Ab dem 1. Januar 2013 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle gelten. Ändern wird sich der Selbstbehalt, dieser wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2013. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben. Der Kindesunterhalt hingegen wird 2013 nicht erhöht, da er sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, welcher 2013 nicht angehoben wird. Hier sind die Änderungen gegenüber der alten Tabelle einzusehen.