Ihr-Recht-Blog

28. Februar 2013

OLG Schleswig: Schwarzgeldabrede? Keine Gewährleistungsansprüche! (Entgegen BGH VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07)

Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 entschieden und ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgerückt.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, so das OLG. Verstoßen beide Vertragsparteien dagegen, so führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages (Armbrüster in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 77; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn. 22; Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049; Pauly, MDR 2008, 1196; Armbrüster, JZ 2008, 1006, 1008). Das folge aus einer Auslegung des Schutzzwecks des § 1 SchwarzArbG. Dem Zweck, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen ihre Erscheinungsformen zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt (Bosch, a. a. O.). Eine Teilnichtigkeit nur der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Die anderslautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien nach Auffassung des Senats überholt.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07, NJW-RR 2008, 1050 und 1051) entschieden, dass der Werkunternehmer sich bei einem Bauvertrag nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede berufen dürfe, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen. Nach Ansicht des BGH könne offenbleiben, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Berufung auf Treu und Glauben ausschließe. Denn der Werkvertrag sei aufgrund der Ohne-Rechnung-Abrede nicht ohne weiteres nichtig, nichtig sei nur diese Abrede selbst. Der übrige Vertrag werde allenfalls unter Anwendung des § 139 BGB nichtig. Diese Bestimmung sei jedoch disponibel. Der Verstoß gegen Treu und Glauben folge aus der spezifischen Interessenlage der Parteien. Bei einem Bauvertrag erbringe der Unternehmer regelmäßig Leistungen an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung des Vertrages stoße gewöhnlich auf erhebliche Schwierigkeiten. Der Besteller werde bei einer mangelhaften Bauleistung belastet, weil sein Eigentum durch das mangelhafte Werk beeinträchtigt werde. Diese spezifische Interessenlage sei für den Unternehmer erkennbar, der den nichtigen Bauvertrag durch die Erbringung seiner Leistung ins Werk setze. Er setze sich zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten in Widerspruch, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit des Vertrages berufe.

Diese Entscheidung ist nach Ansicht des OLG Schleswig zu einer überholten Rechtslage ergangen – die streitgegenständlichen Verträge waren vor 2004 geschlossen worden -, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetz herangezogen werden konnten und allein zur Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führten. Gegenüber dieser Rechtslage habe der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes seine Missbilligung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen verdeutlicht. Seit der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit Wirkung ab dem 1. August 2004 handelt es sich bei dieser Vertragsgestaltung um einen Tatbestand der Schwarzarbeit. Außerdem wurde mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Rechnungslegungspflicht des Unternehmers gegenüber Privaten bei der Erbringung von Bauleistungen festgelegt.

19. Februar 2013

BGH: Keine Hinweispflicht des Drittschuldners auf aufrechenbare Gegenforderung!

Filed under: Zwangsvollstreckung — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 13:06

Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12 entschieden.

Im Ausgangsfall betrieb der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 € gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 € aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an. Im Hinblick auf diese Erklärung machte der Kläger den gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten am 15. Juni 2010 gegen den Schuldner titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30 € erklärt. Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe.

Der BGH hat ebenso wie die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers verneint.

Gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei. Entsprechend § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hafte er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 277; vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 293) Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09, WM 2010, 379 Rn. 12). Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte hat auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung nicht an, so der BGH. Die aufgezeigten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH auch für den Fall des Bestehens einer Aufrechnungslage.

Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften würde, so der BGH, dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessrisiko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner die Forderung nicht anerkennt (vgl. Stöber, aaO Rn. 642). Dem Drittschuldner darf nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszuschließen.

8. Februar 2013

Aktuell: BGH: Nachbesserungsverlangen bei Neuwagen kein Verzicht auf Rücktritt!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 08:03

Der Käufer eines Neuwagens kann sich auch nach einem Nachbesserungsverlangen auf fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen. Er kann grundsätzlich erwarten,, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht.

In dem vom BGH mit Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 274/11 entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Neuwagens die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt; diese war anschließend nur unzureichend gelungen.

Das OLG Hamm als Berufungsgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.

Der BGH hat das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten könne, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichte er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Werde durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sei dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden, so der BGH.

5. Februar 2013

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur Betriebsgröße beim Kündigungsschutz!

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 07:39

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12 seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung der Betriebsgröße zur Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geändert.

Während das Bundesarbeitsgericht bislang in ständiger Rechtsprechung Leiharbeitnehmer nicht zu den Mitarbeitern des Betriebes i. S. des KSchG gezählt hatte (Urt. v. 22.10.2003, Az. 7 ABR 3/03), soll es künftig nicht mehr nur auf die "eigenen" Arbeitnehmer ankommen, sondern auch auf längerfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer.  Damit wurde der Begriff des Kleinbetriebes neu definiert. In Kleinbetrieben – also in Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern – muss der Arbeitgeber eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Inhaber von Kleinbetrieben müssen künftig genau zählen, wie viele angestellte und längerfristig beschäftigte Leiharbeitnehmer sie im Betrieb einsetzen, bevor sie eine Kündigung aussprechen, wobei der vom Bundesarbeitsgericht nunmehr eingeführte Begriff einer regelmäßigen "Personalstärke" statt des Begriffs des “Arbeitnehmer” zunächst sicherlich Raum für weitere Auseinandersetzungen in derartigen Fällen bieten wird.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Urteil auch für andere Schwellenwerte wie z. B. bei der Frage der Berechnung der Schwerbehindertenquote relevant werden wird.

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