Ihr-Recht-Blog

20. März 2013

BGH: Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch Formularklausel!

Filed under: Mietrecht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 15:30

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermieters, welche die Haltung von Hunde und Katzen in der Wohnung allgemein untersagen, sind unwirksam.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin und Vermieterin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war – wie bei der Klägerin üblich – als „zusätzliche Vereinbarung“ enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten.“

Der beklagte Mieter zog mit einem kleinen Mischlingshund in die Wohnung ein und negierte die Aufforderung der Vermieterin, das Tier zu entfernen.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde dagegen eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele, so der BGH.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat  nach Ansicht des BGH vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

19. März 2013

BGH: Zur Erforderlichkeit eines Mietwagens bei Verkehrsunfall!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 14:36

Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Der BGH hat insoweit mit seinem Urteil vom 05.02.2013, Az: VI ZR 290/11 der bei Instanzgerichten häufigen schematischen Einordnung der Erforderlichkeit oder Nichterforderlichkeit allein aufgrund der Fahrleistung eine Absage erteilt.

Das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, dass die Anmietung eines Mietwagens unterhalb einer gewissen Kilometerleistung unwirtschaftlich sei und ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten deshalb nicht bestehe. Dem, so der BGH, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich sei, könne nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn insoweit bestimmte Fallgruppen gebildet werden, die die Beurteilung erleichtern, weil nicht jedem einzelnen Umstand des Schadensfalls eingehend nachgegangen werden muss. Nicht zu billigen sei aber, dass bestimmte Fallgruppen, in denen die Erforderlichkeit eines jederzeit verfügbaren Kraftfahrzeugs bei natürlicher Beurteilung auf der Hand liegt, einer undifferenzierten Beurteilung aufgrund eines untauglichen Maßstabs unterzogen werden.

Zwar könne sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (vgl. z.B. LG Wuppertal, NJW 2012, 1971 f.). Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (vgl. AG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 9 C 330/11, juris Rn. 13 f.).

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: