Ihr-Recht-Blog

28. Mai 2013

Adressänderung! Wir ziehen um!

Filed under: Uncategorized — ihrrecht @ 14:42

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Unsere neue Anschrift ab dem 01.06.2013:

Maximilianstrasse 56, 67346 Speyer

Unsere weiteren Kontaktdaten bleiben unverändert:

Telefon 06232/606650

Telefax: 06232/606675

Mail: Kanzlei@ihr-recht.org

Web: www.ihr-recht.org

21. Mai 2013

LArbG Berlin-Brandenburg. Kein Anspruch auf Übersendung des Arbeitszeugnisses!

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 11:32

Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.

Dies hat das LArbG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 06.02.2013, Az. 10 Ta 31/13 entschieden.

Nach Ansicht des LArbG hat der Gesetzgeber für den in § 109 GewO geregelten Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Erfüllungsort, also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt im entschiedenen Fall dazu keine Regelung. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes (§ 269 Abs. 2 BGB).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitnehmer aufgrund der bereits zuvor dargestellten Rechtslage grundsätzlich seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber abzuholen (BAG, Urteil vom 8. März 1995 – 5 AZR 848/93).

8. Mai 2013

OLG Hamm: Bei Verwendung des Handys als Navi droht Bußgeld!

Filed under: Straßenverkehrsrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 13:20

Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält um es als Navigationshilfe zu nutzen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom  18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13.

Nach Ansicht des OLG Hamm soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die Fahraufgabe zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Darunter falle auch die Nutzung des Handys als Navigationssystem, so das OLG.

Anmerkung: Die Begründung überzeugt in dieser Form nicht. So fällt die Nutzung eines Notebooks zur Navigation nicht unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO, auch wenn man die Hände zur Nutzung einsetzt, weil es sich um ein Notebook und nicht um ein Mobiltelefon handelt. Und auch beim Bedienen des Autoradios bleiben nicht immer beide Hände am Lenkrad.

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