Unsere neue Anschrift ab dem 01.06.2013:
Maximilianstrasse 56, 67346 Speyer
Unsere weiteren Kontaktdaten bleiben unverändert:
Telefon 06232/606650
Telefax: 06232/606675
Mail: Kanzlei@ihr-recht.org
Web: www.ihr-recht.org
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Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.
Dies hat das LArbG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 06.02.2013, Az. 10 Ta 31/13 entschieden.
Nach Ansicht des LArbG hat der Gesetzgeber für den in § 109 GewO geregelten Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Erfüllungsort, also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt im entschiedenen Fall dazu keine Regelung. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes (§ 269 Abs. 2 BGB).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitnehmer aufgrund der bereits zuvor dargestellten Rechtslage grundsätzlich seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber abzuholen (BAG, Urteil vom 8. März 1995 – 5 AZR 848/93).
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