Ihr-Recht-Blog

30. Juli 2013

BAG: Zugang einer Kündigung während Urlaubsabwesenheit

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Die derzeitige Urlaubszeit veranlasst, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang von Kündigungsschreibens während Urlaubsabwesenheit hinzuweisen.

Nach der Entscheidung des BAG vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11 ist eine verkörperte Willenserklärung – eine solche stellt auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar –  dann zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 11. April 2002 – I ZR 306/99 – zu II der Gründe, NJW 2002, 2391).  Wenn z. B. durch ordnungsgemäßen Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3). In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegende – Gründe nicht ausgeschlossen (BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – aaO). Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG 24. Juni 2004 – 2 AZR 461/03 – zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9).

Während der Urlaubsabwesenheit eingehende Post sollte daher durch eine Vertrauensperson durchgesehen und der Zeitpunkt des Zuganges vermerkt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, daß  wesentliche Ausschlussfristen wie z. B. die Klagefrist gegen eine Kündigung versäumt werden.

23. Juli 2013

BGH: Ende der Verjährungshemmung bei nicht abgenommenen Mängelbeseitigungsarbeiten

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 07:22

Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16.05.2013, Az. VII ZR 63/11 ausgeführt.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang noch einmal auf seine Rechtsprechung hingewiesen, dass im VOB/B-Vertrag dann, wenn es nicht zu einer Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen und damit nicht zu einer Anwendung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B kommt, die gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung unter anderem endet, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 17). Für eine Hemmung gemäß des nunmehr anwendbaren § 203 Satz 1 BGB n.F. gelte nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 VII ZR 194/05, BauR 2007, 380, 381 f. = NZBau 2007, 184 = ZfBR 2007, 142).

4. Juli 2013

BGH: Zur Bauteilöffnung im selbständigen Beweisverfahren

Ein Gericht kann einem im selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage, so der BGH mit Beschluss vom 16. Mai 2013, Az. VII ZB 61/12.

In dem vom BGH entschiedenen Fall  betrieben die Antragsteller als Miteigentümer einer Immobilie gegen die Antragsgegner, die bauleitenden Architekten, ein selbständiges Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.

Mit Zwischenurteil vom 19. Juli 2012 hat das Landgericht "sämtlichen Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft B.-Str. 32/35 in D." die Duldung von fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke angeordnet. Die von einer am Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 3, und der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4, eingelegte Beschwerde gegen das Zwischenurteil hatte Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

Der BGH hat darauf hingewiesen, daß nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden könne, sofern nicht eine Wohnung betroffen sei. Mit dieser Regelung habe sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 Az. V ZR 95/08; Münch Komm ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 25). Im Sinne von Art. 13 GG ist der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen. Schutzgut des Art. 13 GG ist die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Wohnung ist danach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist, so der BGH.

Auf dieser Grundlage ist nach Ansicht des BGH das Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 1 Abs. 5 WEG im Umfang der begehrten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke einer Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO entzogen.

2. Juli 2013

BGH: VOB-Vertrag: Verjährungsbeginn nach Mängelbeseitigungsarbeiten

Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 16.05.2013, Az. VII ZR 63/11 abgestellt.

Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, so der BGH weiter, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Der BGH hat damit an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, wonach die Verjährungsfrist erst nach Beendigung und Abnahme von vorgenommenen Mängelbeseitigungsleistungen beginnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 20, 25; BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 VII ZR 14/84, NJW-RR 1986, 98; siehe auch Weyer in Kapellmann/ Messerschmidt, Kommentar zur VOB, 4. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 239).

Der BGH  hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass im VOB/B-Vertrag dann, wenn es nicht zu einer Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen und damit nicht zu einer Anwendung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B komme, die gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung unter anderem dann ende, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 17). Für eine Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. gelte nichts anderes (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 VII ZR 194/05, BauR 2007, 380, 381 ff.).

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