Ihr-Recht-Blog

4. Juli 2013

BGH: Zur Bauteilöffnung im selbständigen Beweisverfahren

Ein Gericht kann einem im selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage, so der BGH mit Beschluss vom 16. Mai 2013, Az. VII ZB 61/12.

In dem vom BGH entschiedenen Fall  betrieben die Antragsteller als Miteigentümer einer Immobilie gegen die Antragsgegner, die bauleitenden Architekten, ein selbständiges Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.

Mit Zwischenurteil vom 19. Juli 2012 hat das Landgericht "sämtlichen Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft B.-Str. 32/35 in D." die Duldung von fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke angeordnet. Die von einer am Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 3, und der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4, eingelegte Beschwerde gegen das Zwischenurteil hatte Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

Der BGH hat darauf hingewiesen, daß nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden könne, sofern nicht eine Wohnung betroffen sei. Mit dieser Regelung habe sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 Az. V ZR 95/08; Münch Komm ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 25). Im Sinne von Art. 13 GG ist der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen. Schutzgut des Art. 13 GG ist die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Wohnung ist danach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist, so der BGH.

Auf dieser Grundlage ist nach Ansicht des BGH das Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 1 Abs. 5 WEG im Umfang der begehrten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke einer Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO entzogen.

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