Ihr-Recht-Blog

30. Juli 2013

BAG: Zugang einer Kündigung während Urlaubsabwesenheit

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 11:22

Die derzeitige Urlaubszeit veranlasst, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang von Kündigungsschreibens während Urlaubsabwesenheit hinzuweisen.

Nach der Entscheidung des BAG vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11 ist eine verkörperte Willenserklärung – eine solche stellt auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar –  dann zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 11. April 2002 – I ZR 306/99 – zu II der Gründe, NJW 2002, 2391).  Wenn z. B. durch ordnungsgemäßen Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3). In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegende – Gründe nicht ausgeschlossen (BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – aaO). Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG 24. Juni 2004 – 2 AZR 461/03 – zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9).

Während der Urlaubsabwesenheit eingehende Post sollte daher durch eine Vertrauensperson durchgesehen und der Zeitpunkt des Zuganges vermerkt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, daß  wesentliche Ausschlussfristen wie z. B. die Klagefrist gegen eine Kündigung versäumt werden.

Kommentar verfassen »

Du hast noch keine Kommentare.

RSS feed for comments on this post. TrackBack URI

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Bloggen auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: