Ihr-Recht-Blog

8. August 2013

BGH: Folgen der Festsetzung der Mindestgebühr gegen den Mandanten

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. Entsprechend hat dies der BGH mit Urteil vom 4.7.2013, Az. IX ZR 306/12.

Nach Ansicht des BGH enthält die Übermittlung des auf die Mindestgebühr gerichteten Festsetzungsantrags an den Mandanten zugleich die Unterbreitung eines Antrages,  ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen. Den Annahmewillen hat der Mandant nach außen betätigt, indem er den gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hingenommen hat. Nach Ansicht des BGH kommt so ein Erlassvertrag zustande, der den Rechtsanwalt an der Geltendmachung weiterer Gebühren, die er zuvor – richtigerweise – in Rechnung gestellt hat, hindert.

Im Ausgangsfall hatte Der klagende Rechtsanwalt stellte dem Beklagten, den er in einem Bußgeldverfahren vertreten hatte, Rechtsanwaltsgebühren  über 892,50 Euro in Rechnung. In Höhe dieses Betrages beantragte er bei dem Amtsgericht die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Nach Hinweis des Rechtspflegers auf die
Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ermäßigte der Kläger sein Begehren auf die jeweilige Mindestgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von insgesamt 154,70 Euro, die antragsgemäß gegen den Beklagten festgesetzt wurde. Mit seiner letztendlich abgewiesenen Klage nahm der Rechtsanwalt seinen Mandanten auf Zahlung des Differenzbetrages von 737,80 Euro in Anspruch.

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