Ihr-Recht-Blog

9. Oktober 2013

BGH: Rechtsmittelfrist für Streithelfer

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 20. August 2013, Az. IX ZB 2/12 ausgeführt und schließt damit an seinen Beschluss vom 24. Mai 2012, Az. VII ZR 24/11(NJW-RR 2012, 1042) an.

Im nunmehr entschiedenen Fall hatte das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren – gegen ein die Klage abweisendes Urteil – gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde wollte der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verworfen, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach Ansicht des BGH reichen die prozessualen Befugnisse des Streithelfers nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden.

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