Ihr-Recht-Blog

28. Oktober 2013

OLG München: Zur Haftung des Architekten bei Mängeln an überwachungspflichtigen Gewerken

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 11:17

Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken. Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher allerdings nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen. Der Bauüberwacher muss Mängel jedoch auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde (OLG München, Urteil vom 09.07.2013, Az. 28 U 4652/12).

Der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit hängt von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 12. Teil, Rn 423 ff.). Einfache, gängige Arbeiten muss der Architekt daher nicht überwachen.

Nach Ansicht des OLG München genügen z. B. für Malerarbeiten und vergleichbare Bauleistungen stichprobenartige Kontrollen und die Kontrolle am Ende der Arbeiten. Erst soweit es sich um Bauabschnitte beziehungsweise Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Hierzu zählt das OLG München beispielsweise Abdichtungsarbeiten.

Der Bauüberwacher muss nicht überwachungspflichtige Mängel allerdings nach Beendigung bei Abnahme feststellen. Für deren Beseitigung hat er hingegen nicht einzustehen. Haften würde er nur insoweit, als dem Bauherrn durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde. Ein weitergehender Schaden des Bauherrn wird z. B. dann entstehen, wenn der Bauherr an der vermeintlich "mangelfreien Abnahme" sein weiteres Handeln orientiert, beispielsweise auf Zurückbehaltungsrechte verzichtet, Sicherheiten freigibt oder tatsächlich bestehende Mängelansprüche gegen den Unternehmer in Unkenntnis nicht verfolgt und verjähren lässt.

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