Wir bedanken uns bei unseren Lesern für das Interesse an unserem Blog im Jahr 2013 und wünschen Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2014!
20. Dezember 2013
19. Dezember 2013
OLG Zweibrücken: Arglistiges Verschweigen eines Überwachungsfehlers durch Architekten
Das arglistige Verschweigen eines Überwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen. Der BGH hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des OLG Zweibrücken vom 13.02.2013, Az. 1 U 46/12 zurückgewiesen (BGH, 25.09.2013, Az. VII ZR 63/13).
Das OLG hatte insoweit ausgeführt, die Klägerin habe unter Hinweis auf die Anzahl und die Schwere der von ihrem Privatgutachter festgestellten Mängel , dass die Beklagte die Bauüberwachung überhaupt nicht oder nur äußerst mangelhaft vorgenommen habe. Das beinhalte ersichtlich den Vorwurf, die Beklagte habe damals nur den Anschein einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung erweckt und deren tatsächliches Unterlassen arglistig verschwiegen. Vergleichbares gilt für den Vorwurf, die vom Privatgutachter festgestellten Mängel hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung ohne weiteres bemerken müssen, so dass sie diese Bauüberwachung entweder nicht vorgenommen habe oder bemerkte Mängel letztlich hingenommen habe. Wäre dem so, hätte die Beklagte der Klägerin dies offenbaren müssen. Ein Verschweigen wäre vor diesem Hintergrund auch als arglistig anzusehen, weil die Mängel entweder in der Architektenleistung der Beklagten oder der Werkleistung der Streithelferin ebenso bekannt gewesen sein müssen wie das Interesse der Klägerin, hierüber von der für die Bauüberwachung zuständigen Beklagten informiert zu werden, so der Senat.
11. Dezember 2013
BGH: Bindung des Reiseveranstalters an “vorläufige Flugzeiten”
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 10.12.2013 zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet. Es handelt sich insoweit um die von Dachverband der Verbraucherzentralen gerügten Klauseln "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.” und “Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Nach Ansicht des BGH modifiziert die erste Klausel das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung seien "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Die beanstandete Klausel ermögliche dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.
Die zweite Klausel ermögliche dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
Damit benachteiligen die Klauseln den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1BGB unwirksam, so der BGH (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. X ZR 24/13).
10. Dezember 2013
Bundesarbeitsgericht: Keine zeitliche Begrenzung bei Leiharbeit!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Klage eines Leiharbeiters auf Festanstellung abgewiesen (BArbG, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes fehlt es an gesetzlichen Sanktionen, um den massenhaften Dauereinsatz von Leiharbeitern in Unternehmen zu beschränken. Der Gesetzgeber habe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bewusst auf Sanktionen für den Fall verzichtet, dass Leiharbeiter nicht nur, wie vom Gesetz angeordnet, „vorübergehend“, sondern jahrelang Unternehmen überlassen werden.
Da auch das Recht der Europäischen Union für diesen Fall keine „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ vorsehe, ihre Bestimmung vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen sei, könne „angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen“ allenfalls der Gesetzgeber tätig werden, keinesfalls die Arbeitsgerichtsbarkeit, so das Bundesarbeitsgericht.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht am 10. Juli 2013 entschieden, dass der Betriebsrat bei einem dauerhaften Einsatz von Zeitarbeitern seine Zustimmung verweigern darf (AZ: 7 ABR 91/11). Insoweit existiert eine Grenze gegen den grenzenlosen Einsatz von Leiharbeitern. Ein individueller Anspruch des Einzelnen besteht nach der heutigen Entscheidung dagegen nicht.