Ihr-Recht-Blog

23. Januar 2014

BGH zu den “Anerkannten Regeln der Technik”

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach “Allgemein anerkannte Regeln der Technik" nicht ausschließlich in förmlich veröffentlichten Regelwerken niedergelegt sind, sondern auch durch ungeschriebene Regeln konkretisiert werden können, in seiner Entscheidung vom  21.11.2013, Az.  VII ZR 275/12 noch einmal bekräftigt und konkretisiert.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Sachverständige hat lediglich festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk  vor, welches bei der dort relevanten Hof- und Zugangsfläche ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxydharz vorsehe. Die hält der BGH nicht für ausreichend. Nach Ansicht des BGH  beantwortet die Feststellung des Sachverständigen nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle fordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231). Insoweit wird, so der BGH,  eine Auseinandersetzung damit erwartet werden können, dass für andere Beläge nach den anerkannten Regeln der Technik ein Gefälle vorgeschrieben ist und es einen nachvollziehbaren Grund geben muss, warum das für den relevanten Belag nicht gelten sollte.

21. Januar 2014

OLG Celle: Zur Androhung der Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen; es hat es weiter zu unterlassen, mit solch einer Übermittlung zu drohen. Die gesetzlichen Vorgaben fehlen u. a. dann, wenn die Forderung bestritten ist.

Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Die hierfür bestehenden alternativen Voraussetzungen lagen in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall jedoch nicht vor. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der dortige Kläger die Forderung bestritten hatte.

Zwar war der in der ersten Mahnung des Inkassounternehmens vom 26. Juni 2012 enthaltene Hinweis auf die Speicherung der Daten und die Möglichkeit ihrer Übermittlung als solcher nicht geeignet, die unmittelbar bevorstehende Mitteilung der Daten an die Schufa Holding AG befürchten zu lassen. Die dortige Mitteilung bezog sich allgemein auf die mögliche Verwendung der gespeicherten Daten, so das OLG.

Nachdem der betroffene Kläger allerdings die Forderung bestritten hatte und das Inkassounternehmen in der daraufhin ergangenen Mahnung ihre Ankündigung wiederholt hatte, sah das OLG die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es stand zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen.

8. Januar 2014

BGH: Download: Eltern haften nicht für ihre Kinder!

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Dies gelte auch für volljährige Familienangehörige, so der BGH ( BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).

Der BGH führte aus, daß bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige  zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Über die Haftung für minderjährige Kinder hatte der BGH bereits im Jahr 2012 entschieden. Demnach haften Eltern grundsätzlich nicht, wenn  Kinder im Internet illegal Musik tauschen,wenn sie ihre Kinder zuvor belehrt haben,  dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist,  und sie keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das  Verbot ignoriert. (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).

7. Januar 2014

BFH: Steuerpflichtige Gewinnausschüttungen durch Nutzung des spanischen Ferienhauses!

Wer zu  Zeiten des Immobilienboomes in Spanien der Empfehlung mancher Berater und Buchautoren gefolgt ist und die Immobilie im Hinblick auf mögliche Vorteile z. B. bei der spanischen Erbschafts- und Vermögenssteuer  nicht persönlich, sondern durch eine eigens hierfür gegründete spanische GmbH (S.L.) oder Aktiengesellschaft (S.A.) erworben hat, kann nun böse erwachen. Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2013, Az. I R 109-111/10 entschieden, daß in den Fällen, in denen die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, deren Gesellschafter als Nutzende in Deutschland wohnen, Einkommenssteuer anfallen kann. Der  BFH geht davon aus, daß die unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die Gesellschafter eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche Familie bei Kauf einer Immobilie auf Mallorca eine spanische S.L. zwischengeschaltet. Die Immobilie wurde von den Familienangehörigen, die zugleich Gesellschafter waren, unentgeltlich genutzt. Ausgehend vom Wert der Immobilie gelangte das Finanzamt für die Jahre 2001 bis 2005 zu Beträgen in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlages von ca. € 78.000,00 jährlich.

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