Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach “Allgemein anerkannte Regeln der Technik" nicht ausschließlich in förmlich veröffentlichten Regelwerken niedergelegt sind, sondern auch durch ungeschriebene Regeln konkretisiert werden können, in seiner Entscheidung vom 21.11.2013, Az. VII ZR 275/12 noch einmal bekräftigt und konkretisiert.
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Sachverständige hat lediglich festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk vor, welches bei der dort relevanten Hof- und Zugangsfläche ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxydharz vorsehe. Die hält der BGH nicht für ausreichend. Nach Ansicht des BGH beantwortet die Feststellung des Sachverständigen nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle fordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231). Insoweit wird, so der BGH, eine Auseinandersetzung damit erwartet werden können, dass für andere Beläge nach den anerkannten Regeln der Technik ein Gefälle vorgeschrieben ist und es einen nachvollziehbaren Grund geben muss, warum das für den relevanten Belag nicht gelten sollte.