Ihr-Recht-Blog

26. Februar 2014

BGH: Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.02.2014, Az. VII ZR 172/13 entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das OLG Jena hatte mit Urteil vom 29. Mai 2013,Az. 7 U 660/12  den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallender Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH stand in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasste, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

17. Februar 2014

OLG Karlsruhe: Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 12:02

Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014, Az. 4 U 149/13).

Das OLG Karlsruhe stellt darauf ab, daß die Entstehung des Anspruchs auf Ersatzvornahmekosten unter verjährungsrechtlichem Aspekt weder von der Entdeckung äußerer Mängelsymptome noch von der Feststellung der Mängelursache, dem Ablehnungsschreiben der Beklagten oder dem Anfall der Sanierungskosten abhänge. Vielmehr sei der auf Geld gerichtete Gewährleistungsanspruch bereits mit Abnahme der Schlechtleistung im Sinne des § 199 BGB "entstanden" (vgl. für das neue Recht MüKo/Busche, BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 53 zu § 634a BGB; Palandt/Ellenberger Rn. 15 a.E. zu § 199), ohne dass es auf ein Beseitigungsverlangen als materielle Voraussetzung des sekundären Ersatzanspruchs ankomme (Palandt/Ellenberger a.a.O.). Dies ergebe sich für die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus § 638 Satz 2 BGB a.F. bzw. aus § 634a Abs. 2 BGB n.F., weil dort der Verjährungsbeginn mit Abnahme die Entstehung des Sekundäranspruchs fingiert. Für die Verjährungshöchstfrist bei Arglist könne nichts anderes gelten, so das OLG.

12. Februar 2014

BGH: Kontaktabbruch durch Eltern und Unterhaltspflicht der Kinder!

Der BGH hat heute entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014. Az. XII ZB 607/12).

Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gefordert. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall nicht verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe, so der BGH.

10. Februar 2014

BGH: Kein Anerkenntnis einer Nachtragsforderung durch Bezahlung der Abschlagsrechnung!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:38

Die vorbehaltslose Bezahlung einer Abschlagsrechnung über eine zusätzliche Leistung enthält keine Aussage des Auftraggebers, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Abschlagszahlungen sind Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk. Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer seine Leistungen endgültig abzurechnen. Diese Verpflichtung folgt aus der Abrede über die vorläufigen Zahlungen und besteht unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 30.10.2013, Az. VII ZR 345/12 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 11.01.2012, Az. 13 U 1004/11 zurückgewiesen und damit die vorgenannten Rechtsgrundsätze bestätigt.

Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach der Umstand, dass auf eine Rechnung vorbehaltlos gezahlt wird,  keine Aussage des Schuldners enthalte, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen, noch einmal bekräftigt (BGH NJW 2009, 580).

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