Ihr-Recht-Blog

22. Mai 2014

KG Berlin: Zum Umfang der Vollmacht des Architekten

Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekten ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.

Darauf hat das KG Berlin mit einer erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.05.2012, Az. 7 U 215/11 hingewiesen.

Die Entscheidung ist unter anderem deshalb von besonderem Interesse, da das KG darauf abstellt, daß  der Auftragnehmer sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen könne, wenn es bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.

12. Mai 2014

Zur Diskussion über die Rechtsprechung zum Eigenbedarf

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 13:37

Sowohl die hier unter dem 08.05.2014 veröffentlichte Entscheidung des BGH zur Begründung der Eigenbedarfskündigung als auch die vor wenigen Tagen veröffentlichte Entscheidung des BVerfG zur Eigenbedarfskündigung bei Geltendmachung als Zweitwohnsitz durch den Vermieter (Az. 1 BvR 2851/13) haben die Diskussionen um die Eigenbedarfskündigung verstärkt. Wir verweisen deshalb auf den Artikel bei Handelsblatt-online vom 12.05.2014 “Keine Chance bei Eigenbedarf”, der den Stand der Diskussion zusammenfasst und die unterschiedlich eingenommenen Positionen darstellt.

8. Mai 2014

BGH: Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 13:00

Der BGH hat sich mit Urteil vom 30. April 2014 Az. VIII ZR 284/13 mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Die Mieter hatten die Kündigung als nicht ausreichend angesehen, da der Lebensgefährte der Tochter der Vermieter nicht namentlich bezeichnet war.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reichte dem BGH die Angabe aus, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hatte sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Angaben in der Kündigung als nicht ausreichend angesehen.

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: