Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekten ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.
Darauf hat das KG Berlin mit einer erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.05.2012, Az. 7 U 215/11 hingewiesen.
Die Entscheidung ist unter anderem deshalb von besonderem Interesse, da das KG darauf abstellt, daß der Auftragnehmer sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen könne, wenn es bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.