Das seit dem 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll einen Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und „mehr Zahlungsdisziplin“ bringen, wie dies die dem Gesetz zugrunde liegende EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU) ausdrückt. Ihre Ziele finden sich jetzt im neuen § 271a BGB sowie weiter in den §§ 286, 288, 308, 310 BGB. Im Wesentlichen regelt das neue Gesetz Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen.
Die Neuregelungen gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und auch nur für solche, die ab dem 28.7.2014 geschlossen werden; bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen findet es Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30.6.2016 erbracht wird.
Zahlungsfristen, die die Geschäftspartner vereinbaren, sollen maximal 60 Tage betragen. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass dies nicht grob unbillig für den Vertragspartner ist und dies ausdrücklich vereinbart wird, ist eine längere Frist möglich.
Für öffentliche Auftraggeber ist die Zahlungsfrist von 60 Tagen die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt und dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Alles darüber hinausgehende ist unwirksam und daher nicht vereinbar. Als öffentlicher Auftraggeber gelten dabei nur die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten. Dazu zählen unter anderem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.
Damit der Schuldner den Fristbeginn, z.B. durch Verleugnung des Rechnungserhalts nicht manipulieren kann, wird dieser festgesetzt auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt.
Soweit die Zahlungsfälligkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung abhängt, wie z. B. bei Warenlieferungen oder ein gemäß Werkvertrag zu errichtendem Gebäude, legt § 271a Abs. 3 BGB nun fest, dass eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Die zeitlichen Grenzen gelten auch für Vereinbarungen zum Verzugseintritt, nicht aber für Abschlags- oder Ratenzahlungen.
Säumige Zahler müssen künftig mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Ferner wurde in § 288 V BGB neu eingeführt eine Schadenspauschale von 40 Euro, die immer, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen anfällt. Macht ein Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend, werden die 40 Euro darauf angerechnet.
Ein vertraglicher (Teil-)Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen ist unzulässig. Das Gleiche gilt für einen gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn er stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.