Ihr-Recht-Blog

30. September 2014

FG Rheinland-Pfalz: Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer!

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Schiedsrichter, die Spiele der Fußball-Bundesliga oder internationale Spiele leiten, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18.07.2014, Az. 1 K 2552/11 entschieden.

§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG setze voraus, daß ein Markt für die entsprechenden Leistungen existiere. Daran fehle es jedoch, da die Schiedsrichter in den einzelnen Wettbewerben, sei es die Bundesliga oder solche der FIFA oder UEFA, von den jeweils ausschließlich zuständigen Verbänden nominiert würden. Es bestehe nicht die Möglichkeit, ihre Leistung anderen „Abnehmern“ anzubieten. Auch sei die Aufwandsentschädigung nicht frei aushandelbar, sondern von den Verbänden festgelegt. Ferner müssten sie sich streng an die Bedingungen halten, die in den Statuten des jeweiligen Verbands verbindlich geregelt seien. Sie bräuchten kein eigenes Personal und hätten nicht etwa die Möglichkeit, ihren Erfolg durch Werbung oder Preisnachlässe zu beeinflussen. Vergehen würden auch nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet. Es handele sich damit um ein „streng reglementiertes und nach außen geschlossenes System“, in dem die Schiedsrichter tätig seien, so das Finanzgericht. Es erteilte somit dem Finanzamt, das angenommen hatte, bei den seitens der Schiedsrichter erhaltenen Aufwandsentschädigungen handele es sich um gewerbesteuerpflichtige Gewinne, eine Absage.

Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt den Bundesfinanzhof anruft; Rückspiel somit nicht ausgeschlossen.

25. September 2014

BArbG: Zum Kopftuchverbot in kirchlichem Krankenhaus.

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Eine muslimische Krankenschwester verstößt gegen ihre Pflicht zu neutralem Verhalten, wenn sie bei der Krankenpflege in einem evangelischen Krankenhaus Kopftuch tragen möchte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 24.09.2014 entschieden (BArbG, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 611/12).

In dem vom BArbG entschiedenen Fall war die Klägerin seit 1996 in einem Krankenhaus in Westfalen, dessen Träger die Evangelische Kirche ist,  beschäftigt. Sie seit dem Jahr 2005 kurz mit Kopftuch aufgetreten und nach langer Elternzeit und kurzer Krankheit erst 2010 wieder arbeitsbereit – aber nur mit Kopftuch. Die Beklagte ließ die Klägerin nicht zur Arbeit zu, so lange sie diese nur mit einem muslimischen Kopftuch verrichten wollte.

Das BArbG wies ebenso wie die Vorinstanz die Klage ab. Nach der dort vertretenen Ansicht war die Glaubensfreiheit der Klägerin abzuwägen mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Einrichtung. Dabei falle ins Gewicht, so das BArbG, dass „nichtchristliche“ Mitarbeiter laut der EKD-Loyalitätsrichtlinie den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen hätten. Die Richtlinie definiere damit die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus  § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die kirchliche Einrichtung.

Damit sei das Tragen eines Kopftuches als Symbol seines muslimischen Glaubens bei der Krankenpflege im Evangelischen Krankenhaus nicht vereinbar.

16. September 2014

OLG Naumburg: Keine Verpflichtung des Nachweises über Sozialversicherungsbeiträge gegenüber Auftraggeber!

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben.

Dies hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 24.01.2014, Az. 10 U 7/13 entschieden.

In dem seitens des OLG Naumburg entschiedenen Fall nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer nach Grund und Höhe unstreitigen Werklohnforderung in Anspruch. Die Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf ihrer Auffassung nach nicht vollständig vorgelegte Bescheinigungen/Nachweise zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Verpflichtungen. Sie befürchte deshalb, ihrerseits durch ihre Auftraggeberin für die Erfüllung der entsprechenden Beitrags- bzw. Steuerpflichten in Anspruch genommen zu werden.

Eine vertragliche Vereinbarung über eine entsprechende Nachweisverpflichtung existierte nicht.

Im Hinblick auf eine mögliche vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen wies der Senat darauf hin, daß die Beklagte schon gar nicht behauptete, dass sie tatsächlich ihrerseits in Anspruch genommen würde; sie befürchte lediglich, dass dies in Zukunft geschehen könnte. Daraus folge aber nicht, dass der Auftragnehmer stets und unabhängig davon, ob der Auftraggeber überhaupt in Anspruch genommen wird, verpflichtet wäre, dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so das OLG. Man könne daran denken, dass der Auftraggeber zur Abwehr einer eigenen Haftung möglicherweise dann einen Anspruch auf Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Auftragnehmer haben könnte, wenn er seinerseits wegen der Nichterfüllung in Anspruch genommen wird und sich in Beweisnot befindet, aus der ihm sein Vertragspartner leicht helfen kann.

9. September 2014

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Bauvertrag

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann auch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag von ganz wesentlicher Bedeutung sein. Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen.

Dabei muß sich ein solches Bestätigungsschreiben sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt.

Hierauf hat das OLG Dresden mit Urteil vom 31.07.2012, Az. 5 U 1192/11hingewiesen; der BGH hat nunmehr mit Beschluß vom 27.08.2014, Az. VII ZR 235/12 die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben noch einmal zusammengefasst. ein solches muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, d. h. Vertragsverhandlungen müssen vorangegangen sein (OLG Koblenz, Teilurteil vom 26.06.2006, Az.: 12 U 685/05, Rdn. 17). Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an, wenn sie auch indizielle Bedeutung haben kann. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt den Vertrag erst zustande bringen soll (dann Auftragsbestätigung) oder das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt (dann Bestätigungsschreiben, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB Kommentar, 71. Aufl., § 147 Rdn. 12/13).

Das Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 25.02.1987, Az.: VIII ZR 341/86, Rdn. 19; OLG Koblenz, Teilurteil vom 26.06.2006, Az.: 12 U 685/05, Rdn. 18).
Das Bestätigungsschreiben muss außerdem in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgesandt werden, wobei sich die einzuhaltende Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rdn. 14).

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