Schiedsrichter, die Spiele der Fußball-Bundesliga oder internationale Spiele leiten, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18.07.2014, Az. 1 K 2552/11 entschieden.
§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG setze voraus, daß ein Markt für die entsprechenden Leistungen existiere. Daran fehle es jedoch, da die Schiedsrichter in den einzelnen Wettbewerben, sei es die Bundesliga oder solche der FIFA oder UEFA, von den jeweils ausschließlich zuständigen Verbänden nominiert würden. Es bestehe nicht die Möglichkeit, ihre Leistung anderen „Abnehmern“ anzubieten. Auch sei die Aufwandsentschädigung nicht frei aushandelbar, sondern von den Verbänden festgelegt. Ferner müssten sie sich streng an die Bedingungen halten, die in den Statuten des jeweiligen Verbands verbindlich geregelt seien. Sie bräuchten kein eigenes Personal und hätten nicht etwa die Möglichkeit, ihren Erfolg durch Werbung oder Preisnachlässe zu beeinflussen. Vergehen würden auch nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet. Es handele sich damit um ein „streng reglementiertes und nach außen geschlossenes System“, in dem die Schiedsrichter tätig seien, so das Finanzgericht. Es erteilte somit dem Finanzamt, das angenommen hatte, bei den seitens der Schiedsrichter erhaltenen Aufwandsentschädigungen handele es sich um gewerbesteuerpflichtige Gewinne, eine Absage.
Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt den Bundesfinanzhof anruft; Rückspiel somit nicht ausgeschlossen.