Ihr-Recht-Blog

27. Oktober 2014

OLG Brandenburg: Haftung des Architekten für Gefälligkeitsleistungen!

Führt ein Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil
werden können. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken. Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.08.2014, Az. 11 U 170/11 ausdrücklich hingewiesen und damit die bisherige Rechtsprechung (siehe u. a. BGH, Urteil  vom 11.01.1996, Az. VII ZR 85/95 = NJW 1996, 1278 = BauR 1996, 418 ; OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, Az. 16 U 260/00) fortgeführt.

17. Oktober 2014

BGH: Flugverspätung: Anrechnung der Ausgleichszahlung auf Reisepreisminderung!

Filed under: Reiserecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 09:36

Der BGH hat mit Urteil vom 30. September 2014, Az. X ZR 126/13 entschieden , daß Ausgleichszahlungen einer Fluggesellschaft für Flugverspätungen, die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), erbracht wurden, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind.

Im entschiedenen Fall buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Mit Ihrer Klage machte die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.

Das Amtsgericht hatte die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, entstandene Beeinträchtigungen gewährt wird. Bei diesen Beeinträchtigungen kann es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten, so der BGH.

16. Oktober 2014

OLG Celle: Haftung des Architekten für Umplanungen Dritter!

Wurde ein Architekt mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragt und wird ein Teil der Leistung von einem anderen Baubeteiligten "umgeplant", muss der Architekt den neuen Plan prüfen und für eine sach- und fachgerechte "Einpassung" an den Gesamtplan sorgen.

Darauf hat das OLG Celle mit Urteil vom 06.03.2014, Az. 5 U 40/13 abgehoben.

In dem seitens des OGL Celle entschiedenen Fall stritten die Parteien streiten um Mängel an einem Parkhaus, das die Klägerin als Bauherrin in den 90er Jahren errichten ließ. Sie hatte den Beklagten als Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 9 betraut, eine weitere die Beklagte führte Estrich und Bodenbelagsarbeiten auf dem obersten Parkdeck aus. Der seitens des Gerichtes bestellte Gutachter kam in seinem Gutachten  zu dem Ergebnis, die geplante und ausgeführte Konstruktion des oberen Parkdecks entspreche nicht den Anforderungen und sei nicht dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt worden. Die gesamte Dachfläche sei nicht mit durchgehenden Dehnfugen versehen worden.

Der beklagte Architekt hatte die Auffassung vertreten, die alleinige Verantwortung für die aufgetretenen Mängel habe die ausführende Firma zu tragen. Er habe den Fugenplan weder aufgestellt noch überprüft. Er hätte ihn vielmehr zur Überprüfung an den dafür zuständigen Statiker Dipl.Ing. K. weitergegeben, der ihn freigegeben habe.

Nach Ansicht des Senats  kann sich der Beklagte Architekt nicht etwa damit entlasten, für den Fugenplan sei der Tragwerksplaner als Sonderfachmann der Klägerin zuständig gewesen. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen folgt, dass der Fugenplan mit dem Tragwerksplaner "abgestimmt" worden sein soll. Dem Vortrag des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass er die Aufgabenbereiche zwischen ihm und dem Tragwerksplaner sorgfältig abgegrenzt hätte. Nach dem Architektenvertrag war der Beklagte verpflichtet, die Leistungen der Sonderfachleute zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und diese einzuarbeiten.  Soweit der Beklagte einräume, eine Leistungsbeschreibung für den tatsächlich ausgeführten Estrich nicht erstellt zu haben, weil das oberste Parkdeck umgeplant worden sei stelle dies einen Mangel in der Leistung des Beklagten zu 1 dar: war er der "Umplaner", hatte er eine Leistungsbeschreibung zu erstellen, war dies ein Dritter, hatte der Beklagte zu 1 den neuen Plan zu prüfen und für eine sach und fachgerechte "Einpassung" an den Gesamtplan zu sorgen, so das OLG Celle.

11. Oktober 2014

Aktuell: BGH zur endgültigen Erfüllungsverweigerung durch Unternehmer!

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.09.2014, Az. VII ZR 58/13  im Anschluss an sein Urteil vom 08.11.2001, Az. VII ZR 373/99 (BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89) ausgeführt.

Der BGH hat darauf abgestellt, daß die Frage, ob ein Unternehmer nach Mängelrügen des Bestellers deren Beseitigung und damit die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert hat, zwar der tatrichterlichen Würdigung unterliege (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 – VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 14),  diese jedoch revisionsrechtlich dahin überprüfbar ist, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und alle Umstände, insbesondere das gesamte Verhalten des Unternehmers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 – X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560).

Dabei ist keine punktuelle Betrachtung vorzunehmen und auf einzelne Umstände abzustellen, die lediglich für sich genommen Indizien dafür sein könnten, dass der Unternehmer die Erfüllung des Vertrags nicht endgültig verweigert habe, sondern es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ergebe diese, dass der Unternehmer die vom Auftraggeber geforderte Mängelbeseitigung vor dem Verlangen nach Schadensersatz endgültig verweigert habe,  ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung reine Förmelei, so der BGH.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß er bereits in einem ähnlich gelagerten Fall eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für entbehrlich gehalten habe, weil sie reine Förmelei wäre (BGH, Urteil vom 8. November 200, Az. VII ZR 373/99, BauR 2002, 310, 311). Auch in anderen Fällen hat der BGH die kategorische, teilweise mit rechtlichen Argumenten wie der Einrede der Verjährung untermauerte Weigerung, vorliegende Mängel zu beseitigen, als endgültige Erfüllungsverweigerung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002, Az. VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149) und auch auf den langen Zeitablauf abgestellt, in dem eine Mängelbeseitigung nicht vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Az. VII ZR 82/09, BauR 2011, 263 Rn. 13). Selbst in einem Klageabweisungsantrag des auf Erfüllung in Anspruch genommenen Schuldners kann eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung gesehen werden, wenn alle Streitpunkte in einer vorherigen längeren Auseinandersetzung bereits ausgetragen waren und mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht wird, dass auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ihn nicht mehr umstimmen könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983, Az. VII ZR 139/82, BauR 1984, 181, 182).

Bloggen auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: