Ihr-Recht-Blog

27. November 2014

BGH: Reisebüro und Insolenzsicherungsnachweis bei EU-Reiseveranstaltern!

Reisebüros müssen die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen. Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13 entsprechend  über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

In dem seitens des BGH entschiedenen Fall buchten die Kläger  im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt. Weiterhin hatte sich die Beklagte bei dem Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reisebüros gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Gemäß § 651k Abs. 4 i. V. m Abs. 5 Satz 2 BGB habe ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegennehme, so der BGH. Der Reisevermittler müsse in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl habe sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise zu beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reiche dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt.

19. November 2014

Architektenhonorar: Zur pauschalen Abrechnung der Nebenkosten!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , , — ihrrecht @ 07:33

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5% kann der Architekt nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 16.08.2012, Az. 27 U 169/11 ausgeführt, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 17.09.2014, Az. VII ZR 240/12 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Soweit sich im entschiedenen Fall der klagende Architekt auf einen Schriftwechsel zwischen ihm und dem Auftraggeber bezog, so erfüllte dieser zum einen nicht die Anforderungen an die Schriftform (KG a.a.O. unter Hinweis auf BGH BauR 1994, 131), insbesondere war zu diesem Zeitpunkt aber auch der Auftrag längst erteilt, da damals die Grundlagenermittlung und die Vorplanung abgeschlossen und die Entwurfsplanung auch bereits überwiegend fertig gestellt worden war.

11. November 2014

Aktuell: EuGH: Kein Hartz 4 bei Armutszuwanderung!

Filed under: Öffentliches Recht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 10:19

Deutschland kann Zuwanderern aus der EU unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Tage  in Luxemburg.

In dem seitens des EuGH entschiedenen Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (sog.  Hartz IV) geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistung verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig hatte das Verfahren dem EuGH vorgelegt.

Der Staat könne auf diese Weise Missbrauch und "eine gewisse Form von "Sozialtourismus" verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen (Az. C 333-13).

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