Ihr-Recht-Blog

27. November 2014

BGH: Reisebüro und Insolenzsicherungsnachweis bei EU-Reiseveranstaltern!

Reisebüros müssen die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen. Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13 entsprechend  über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

In dem seitens des BGH entschiedenen Fall buchten die Kläger  im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt. Weiterhin hatte sich die Beklagte bei dem Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reisebüros gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Gemäß § 651k Abs. 4 i. V. m Abs. 5 Satz 2 BGB habe ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegennehme, so der BGH. Der Reisevermittler müsse in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl habe sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise zu beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reiche dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt.

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