Wir wünschen unseren Lesern, Freunden und Mandanten ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015!
19. Dezember 2014
16. Dezember 2014
10. Dezember 2014
Aktuell: BGH zur Höhe der Anzahlung des Reisepreises und zu dessen Fälligkeit
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat sich in drei Verfahren u. a. mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis und zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises befasst ( BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. X ZR 85/12; Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. X ZR 13/14 und Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. X ZR 147/13).
Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof dabei genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB sei nicht ausgeschlossen, so der BGH, setze aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlege, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen.
Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der Bundesgerichtshof eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreiche, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. Einer früheren Fälligkeit des Gesamtpreises wurde damit eine Absage erteilt.