Die Kosten der “Berliner Räumung” sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und können entsprechend im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dies gilt, so der BGH in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 23. 10. 2014, Az. I ZB 82/13, allerdings nur für nach dem 01.05.2013 durchgeführten Räumungen, da erst zu diesem Zeitpunkt durch das Mietrechtsänderungsgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage hierfür geschaffen wurde, so der BGH.
Die Entscheidung des BGH hat in der Praxis erhebliche Bedeutung.
Bei der sogenannten “Berliner Räumung” kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränkt werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Absätze 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Der Gerichtsvollzieher muß somit die Wohnung nicht zunächst leerräumen lassen, bevor er sie dem Eigentümer übergibt. Der Eigentümer spart hierdurch Zeit und ggf auch weiter auflaufende Mietrückstände und muß insbesondere nicht mit oftmals hohen Räumungskosten in Vorlage treten. Bei einem Einfamilienhaus sind Vorschussanforderungen für die Räumung von deutlich über 10.000,00 € nicht ungewöhnlich.
Bis zur Entscheidung des BGH war ungeklärt, ob der Vermieter im Falle der “Berliner Räumung” ihm entstehenden Kosten z. B. für Einlagerung und Entsorgung der Möbel wieder gegen den Mieter einklagen mußte oder aber den vereinfachten Weg über die Kostenfestsetzung beschreiten konnte, was der BGH nunmehr bejaht hat.