Ihr-Recht-Blog

25. März 2015

BGH: Kosten der “Berliner Räumung” sind Vollstreckungskosten!

Die Kosten der “Berliner Räumung” sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und können entsprechend im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dies gilt, so der BGH in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 23. 10. 2014, Az. I ZB 82/13, allerdings nur für nach dem 01.05.2013 durchgeführten Räumungen, da erst zu diesem Zeitpunkt durch das Mietrechtsänderungsgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage hierfür geschaffen wurde, so der BGH.

Die Entscheidung des BGH hat in der Praxis erhebliche Bedeutung.

Bei der sogenannten “Berliner Räumung” kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränkt werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Absätze 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Der Gerichtsvollzieher muß somit die Wohnung nicht zunächst leerräumen lassen, bevor er sie dem Eigentümer übergibt. Der Eigentümer spart hierdurch Zeit und ggf auch weiter auflaufende Mietrückstände und muß insbesondere nicht mit oftmals hohen Räumungskosten in Vorlage treten. Bei einem Einfamilienhaus sind Vorschussanforderungen für die Räumung von deutlich über 10.000,00 € nicht ungewöhnlich.

Bis zur Entscheidung des BGH war ungeklärt, ob der Vermieter im Falle der “Berliner Räumung” ihm entstehenden  Kosten z. B. für Einlagerung und Entsorgung der Möbel wieder gegen den Mieter einklagen mußte oder aber den vereinfachten Weg über die Kostenfestsetzung beschreiten konnte, was der BGH nunmehr bejaht hat.

18. März 2015

BGH: Entschädigung bei Umbuchung eines Fluges!

Pauschalreisende, die auf einen anderen Flug umgebucht werden, können Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Ein solcher Anspruch kann auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn statt gefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 17. März 2015, Az. X ZR 34/14 abgestellt.

Zwar setze eine Ausgleichszahlung  zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere (Art. 3 Abs. 2 a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 – Fluggastrechteverordnung). Nach Ansicht des BGH  kommt es aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

Da im entschiedenen Fall die Feststellungen des Berufungsgerichts keine Entscheidung erlaubten, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist, hat der BGH das Berufungsurteil des LG Düsseldorf vom 21. Februar 2014, Az.  22 S 167/13 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird auch zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt haben.

Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.

10. März 2015

KG: Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbargebäude

Veranlasst ein Bauherr auf seinem Grundstück Baumaßnahmen, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen, ob hiervon Gefahren für das Nachbargrundstück ausgehen. Er genügt dieser Verpflichtung allerdings bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn nur dann nicht aus, wenn für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden. Das hat das KG mit Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 U 226/09 entschieden.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 08.01.2015, Az. VII ZR 325/12 zurückgewiesen.

Das KG hat weiter darauf hingewiesen, daß den Geschädigten gegen den Bauherrn allerdings ein ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf eine Geldentschädigung zustehen kann, wenn deren Gebäude durch auf dem Nachbargrundstück infolge der Bauarbeiten ausgelösten Bodenerschütterungen beschädigt worden ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht dagegen nicht gegenüber dem Bauunternehmer, weil dieser außerhalb des Nachbarschaftsverhältnisses steht (BGH NJW Spezial 2010, 588). Gegen den Bauunternehmer steht dem Geschädigten vielmehr ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem zwischen ihm und dem Bauherrn geschlossenen Generalunternehmervertrag zu, der im Hinblick auf die Nachbarn als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen ist, so das KG.

Die Gesamtschuld beider Beteiligten ist jedoch – wie auch in sonstigen Fällen eines unterschiedlichen Umfangs der Ersatzpflicht – auf die Höhe des Zahlungsanspruchs beschränkt, der gegen den Bauherrnnach dem für diesen geltenden enteignungsrechtlichen Entschädigungsmaßstab besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 – BGHZ 85, 375). Denn die Grundsätze der Enteignungsentschädigung unterscheiden sich von Schadensersatzleistungen dadurch, dass nicht – wie es § 249 Satz 1 BGB fordert – der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden sich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe herstellen lässt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2001, Az. V ZR 389/99 – NJW 2001, 1865).

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